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Bücher Revisionsamter. 417
Swieten, Riegger, Ius t i :c. 1753 ertheilten die Facultäten über
die Bücher ihres Faches wieder das Imprimatur, allein Mar ia The-
resia machte bald dieser Einrichtungen Ende, und bestellte eine eigene
Bücher-Censur-Commission, welche 1732 mit der Studien-Commission
vereinigt wurde. Die in den Provinzen eingeführten Bücher-Censur-Com-
missionen wurden 1731 aufgehoben, den Länderstetten die Handhabung
des Censurwesens anvertraut, und alle zum Druck bestimmten Schrif-
ten von Belange der Wiener Censur zugewiesen. Joseph I I . hat die
Presse unter sehr gemäßigten Censurgesetzen freygegeben. Seit der fran-
zös. Revolution wur^n jedoch in Osterreich die Gränzender Presifreyheir
enger gezogen, und die Censur wurde der böhm.-österr. Hofkanzley un-
tergeordnet; 1301 wurde der Polizey -Hofstelle die Leitung der
Censurgeschäfte übertragen. 1303 fing die Recensurirungs-Commission
aller, bis 1792 unter Joseph I I . erlaubten, Bücher an; nach zwey-
jähriger Arbeit hatte man über 2,500 Bücher verbothen/ denn unglück-
licher Weise waren sehr viele der damahls erschienenen Schriften von
einer Art, die bey der leidigen Sucht, unzeitige Gedanken und Aus-
sprüche gedruckt zu lesen, bis an Aberwitz gränzte. Am 1. Nov. 1310
trat eine neue Vorschrift für die Leitung der Censur und für das Beneh-
men der Censoren in Wirksamkeit, welche durchaus den Charakter
einer angemessenen Liberalität an sich trägt. Den Censoren ist es übri-
gens zur Pfiicht gemacht, die zum Censuriren eingelaufenen Bücher mir
möglichster Schnelligkeit abzufertigen. Professoren und eigentlichen Ge-
lehrten werden Bücher thres Faches jener Vorschrift gemäß nie versagt,
ausgenommen sie beständen neben ihrer Gehaltlosigkeit bloß aus Schmä-
hungen. Die Bücher-Censoren bey der Central-Censur in Wien wer-
den von der k. k. Polizey- und Censur-Hofstelle ernannt, welche dabey
nicht allein auf Gelehrsamkeit, Kenntnisse und Schärfe der Beurthei-
lung, sondern auch auf bewährte Rechtschaffenheit mit Strenge und
Überzeugung ihr Augenmerk richtet. Übertretungen der Büchercensur-Vor-
schriften sitld nach dem österr. Strafgesetzbuche schwere Polizey-Übertre-
tungen, welche in den verschiedenen Fällen theils mit Geldstrafen von
500-^-500 st., theils mit Arreststrafen von 1 — 6 Monathen, gegen
Buchhändler und Buchdrucker aber in Wiederhohlu.ngsfällen mit dem
Verlust der Gerechtsame des Buchhandels oder der Buchdruckerey ge-
ahndet werden. Dieser Verlust und zugleich strenger Arrest von 1 — l>
Monathen trifft den Buchhändler und Buchdrucker, wenn das gegen
Verboth der B. C. gedruckte oder verkaufte Buch zum Verderbniß der
Sittlichkeit gereicht. Diejenigen, die sich zum Ausrufe einzelner Blätter
und Flugschriften ohne Erlaubniß der Behörde gebrauchen lassen, wer-
den mit Ztägigem Arrest, bey jeder weitern Übertretung aber körperlich
bestraft. Alle Übertretungsfälle, in Bezug auf Bücher, Flugschriften
und einzelne Blätter, werden aufgleicheArt bey gestochenen und lithogra-
phirten Blättern jedes Gegenstandes angesehen. —> In Ungarn leitet der
königl. Statthaltereyrath die B. C. Es sind demselben mehrere Bücher-
Censoren beygeordnet, und die Handhabung der Censurgesetze überlassen.
Bücher-Revistonsamter, sind in Censursachen gewissermaßen
die ersten Instanzen, an welche sich die Parteyen unmittelbar zu wenden
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie