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548 Civilgerlchte.—Civil - Justiz-Verfassung.
tet: ^usti-ia a6 Imperii (iignitatein erecta, sie wird an einer golde«
nen Kette getragen. Die mittleren und kleineren haben ebenfalls an der
Vorderseite das Brustbild des erhabenen Stifters, mit der Umschrift sei-
nes Nahmens, auf der Rückseite die Wage der Gerechtigkeit, einen
Zepter und Merkurstab mit der Umschrift des kaiserl. Wahlspruches:
^su5titia i-egnorum tun^Hinentum. Diese letzten beyden werden jedoch
nur an einem rothen Bande getragen.
Civilgerichte erster Instanz. Diese können füglich in ordent-
liche (allgemeine)/ und in außerordentliche (besondere/ privilegirte), ein-
getheilt werden / je nachdem ihnen alle Personen und Sachen innerhalb
ihres Gerichtsbezirkes unterstehen/ welche nicht durch die Gesetze davon
ausgenommen sind; oder je nachdem ihnen die Iudicatur nur über ge-
wisse Classen von Personen oder über gewisse Gattungen von Sachen ge-
setzlich eingeräumt ist. — Die erstere Art der Gerichte führet nach der
Terminologie der österr. Iurisdictions-Normen den Nahmen Ortsge-
richte (in weiterer Bedeutung), in den seit 1814 neu acquirirten Lan«
dern Collegialgerichte, Civiltribunale; noch sind dabey die sogenannten
Stadt- und Landrechte zu nennen; die Gerichte der zweyten Art abersindl:
Das Landrecht; das Mercantil- und Wechselgericht; das Berggericht; das
Lehngericht; das Obersthofmarschall- Gericht.
Civilgerichtezweyter Instanz s. Appellationsgerichte.
Ciml-Justiz Tribunale erster Instanz, werden die Civil-
gerichte erster Instanz im lombardisch-venetianischen Königreiche ge-
nannt. InderLombardie sind deren 9/ nähmlich zu Mailand, Bres«
cia, Mantua , Cremona, Bergamo, Lodi , Como/ Pa-
via und zu Sondr io in Valtellino. Außer jenem zu Mai land,
woselbst sich ein abgesondertes Criminal-Justiz-Tribunal erster Instanz
ünd ein für sich bestehendes Mercantil- und Wechsel-Tribunal befindet/ sind
diese C. I. T. zugleich Criminal-/ Mercantil- und Wechselgerichte er-
ster Instanz/ und unterstehen dem k. l. lombardischen Appellations- und
Criminal-Obergerichte zu Ma i land .—Im Venetianischen sind 3 C.
I. T. zu Venedig, Padua, Vicenza, Verona , Treviso,
Udine, Bel luno und Rovigo. Außer jenem zu V e n e d i g /
woselbst sich das Criminal-Justiz-Tribunal abgesondert befindet und ein
eigenes Mercantil- und See-Tribunal aufgestellt ist, sind diese C.I.T.
ebenfalls zugleich Criminal-, Mercantil- und Wechselgerichte erster
Instanz, und dem k. k. venetianischen Appellations-und Criminal-Ober-
gerichte zu Venedig untergeordnet. — Diese Gerichtsbehörden sind
sämmtlich mit einem Präsidenten (die C. I. T. zu Mai land und
Venedig auch mit einem Vice-Präsidenten, welcher in Mai land
zugleich Präsident des Mercantil- und Wechselgerichts, und in Vene-
dig Präsident des Mercantil- und See-Tribunals ist) mit einer ange-
messenen Anzahl von Räthen, dem sonst nöthigen Rathspersonale
(Secretäre, Rathsprotocottisten) und Hülfspersonale besetzt. Die Cri-
minalgerichte haben ihre Criminal-Actuare, und die Mercantilge-
richte ihre Beysitzer aus dem Handelsstande und deren Substituten.
Civil-IustiZ-Verfassung. Die Civilgerichtsbarkeit wird in den
deutschen, böhmischen, galizischen und italienischen Provinzen des osterr.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie