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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 124 -
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Seite - 124 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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Iustizstelle, k. k. oberste. Wien wird, als zweyter Instanz, ^n den landesfürstliche deutsch-böh- mische Lehen betreffenden Streitsachen der Rechtszug von der deutschen Lehenshauvtmannschaft (bisher das böhm. Appellätionsgericht in Prag) als erster Instanz ergriffen. Der O« I. müssen daher auch die im Zuge der rechtlichen Verhandlung vorkommenden Fristgesuche zur Bewilligung oder Abweisung gutachtlich vorgelegt werden. Ein weiterer Rechtszug findet in diesen Angelegenheiren nicht Statt.— Ferner hat die O. I. die oberste Aufsicht über die Appellarions- und sämmtlichen Untergerichte, über Advocaren und Notare, über das Pupillar- und Curatelwesen zu führen, und überhaupt für eine gründliche, unbefangene und rasche Verwaltung des Iustizwesens Sorge zu tragen. Sie controllirt die Ap- pellationsgerichts auf die nähmliche Art, wie diese die Aufsicht über die Gerichtsbehörden erster Instanz führen, nähmlich durch Ausweise des Geschaftsstandes und durch Visitationen, welche gewöhnlich durch einen Hofrath als Hofcommissär vorgenommen werden. — Endlich kommt es der O. I. zu, in allen auf Einführung, Abänderung, Modification oder Auslegung der Gesetze, auf Regulirung und Organisation der Justiz, behörden, und überhaupt auf Begründung der Iustizverfassung Bezug nehmenden Gegenstanden ihreVorschläge, nach allenfalls vorläufiger Ver- nehmung der Hofcommission in Iustizgesetzsachen (f. d.), an den Kaiser zu erstatten, und die von dem Monarchen getroffenen Verfügungen in Ausführung zu bringen. — Insofern politische oder finanzielle Fragen interveniren, hat die O. I. mit den betreffenden Hofstellen das.Einver« nehmen zu pflegen und so auch, wo es sich um die Besetzung von ge- mischten höhern Dienstesstellen, nähmlich solchen, welche tbeils politisch, theils gerichtlich sind, wie z. B. die Bezirkecommissare im Küstenlande, die leitenden Pfleggerichtsbeamten im Salzburger und Innkreise, die Landrichter in Tyrol und Vorarlberg, die Prätoren :c., handelt, die Ernennung gemeinschaftlich mit der vereinigtenHofkanzley vorzunehmen. Überhaupt ist der Einfluß der O. I. in allen Fallen, wo es sich auch nur entfernt um ein in das Iustizfach einschlagendes Interesse handelt, um so mehr wenn es in näherer Beziehung mit dem Iustizwesen steht, von andern Hofbehörden in Anspruch zu nehmen. So werden auch zu den Be- dienstungen des Hofkammer-Procurators, des Hofkammer- Vicevrocura- tors, der Kammer-Procuratoren in den Provinzen, der Vorschlag von der allgemeinen Hofkammer nach gepflogener Rücksprache mit der O. I. und der vereinigten Hofkanzley an den Kaiser erstaltet; auf gleiche Arr wird die Besetzung der Hofkammer-Procuraturs- und der Fiscal- adjuncrenstellen von der Hofkammer vorgenommen. Sind die Hofbe- horden nicht einig, so wird der Gegenstand durch Vortrag der Ent- schließung des Kaisers unterzogen. Eben so verhält es sich mit andern Dienstplätzen gemischter Natur, wozu auch jene von Magistratsbeam- ten gehören, in so fern die zu ihrer Ernennung gemeinschaftlich beru- fenen Landesstellen und Appellationsgerichte in den deutsch - böhmisch- galizischen Erbländern nicht einig sind; in Fällen, wo auch die Hof' stellen nicht übereinstimmen, muß Vortrag an den Kaiser zur Final- eiltscheioung erstattet werden. — I n Criminalsachen sind der Wirksamkeit der O. I. folgende Amtshandlungen vorbehalten: l) Die Revision der
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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