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K2S Iustizstelle, k. k. oberste.
ses Unterschiedes bestehen mögen; ob die Criminalgerichte ihre Pflichten
erfüllen, oder bey welchen derselben sich Gebrechen zeigen; wasHasOber-
gericht bereits verfugt habe und was sonst für Betrachtungen auffallen,
die zu einer Verbesserung in der Justizverwaltung führen können. Auf
ahnliche Art und Weise hat das Obergericht hinsichtlich der bey Gelegen-
heit der Criminalgerichts-Visitationen wahrgenommenen Gebrechen, in-
sofern sie nicht unverzügliche Abhülfe fordern, sein Gutachten an die
O. I . abzugeben und die Entschließung derselben zu erwarten. Um endlich
eine fortschreitende Verbesserung der Strafgesetze herbeyzuführen, haben
die Obergerichte auch jährlich der O. I. die Falle umständlich anzuzei-
gen, in welchen sie bey Anwendung der bestehenden Strafgesetze Ansian-
de gefunden haben. — Der lombard.-venet. Senat hat in dem dorti-
gen Königreiche in eben jenem Umfange, wie die O. I. zu Wien in den
übrigen TtMlen der deutschen, böhmischen und galizischen Staaten, und
in Dalmatien die Gerichtsbarkeit und Oberleitung, insoweit derselbe
durch feine besondere Amtsinstruction nicht beschrankt ist, zu verwalten;
indessen steht der, das Präsidium des lombard.-venet. Senats führende,
Viceprasident der O. I . , dieser Senat selbst, daher die gesammte
O. I . , unter dem obersten Iustizpräsidenten (gegenwärtig Ludwig
Graf von Taaffe). — Die O . I . in Wien theilt sich in 2 sogenannte
officiose Senate: 1) in den österreichischen, 2) in den böhmisch-mah-
risch-galizischen Senat, und besteht für sich, unter der unmittelbaren
Leitung des obersten Iustizpräsidenten, aus einem Viceprasidenten,
20 Hofrathen, 5 Hofsecretären, 6 Rathsprotocollisten und dem grö-
ßern Theile des Hülfspersonals mit seinen Directoren. — Die Biblio-
thek der O. I. in Wien ist in der Anlage begriffen und kann erst nach
Erlangung eines angemesseneren Locales für diese Hofstelle zweckmäßig
aufgestellt und auch die alte Registratur erst dann zu einem geordneten
Ganzen, und selbstständig organisirten Archiv umgeschaffen werden. —
Für jede der oben bemerkten Hauptabtheilungen in 2 Senate sind eigene
Landesreferenten bestimmt, wovon jeder alle auf die betreffende Provinz
Bezug nehmenden Gegenstände vorzutragen hat, und sich in der vollen
Kenntniß der Verfassung, Statute und Sprache dieser Provinz befindet.
Zu diesen Gegenständen gehören: Dienstbesetzungel^; Dienstentlassungen
und Resignationen; Disciplinar- und Gnadensachen in Hinsicht der
Beamten; Geschaftsausweise; Syndicats-und andere Beschwerden ge-
gen untere Gerichte oder einzelne Amtspersonen; Fideicommiß-, Lehen,
Landtafel-, Waisen- und Depositensachen; Delegationen der Gerichts-
barkeit einzelner Justizbehörden; die von den Präsidien der unteren Ge-
richte sistirten Beschlüsse. Alle Civil- und Criminal-Processe, Recurse
und alle sogenannten Currentien überhaupt werden in den gewöhnlichen
Senatsabtheilungen vorgenommen, welche, so wie die officiosen Sena-
te, aus dem Präsidium und 6 Hofräthen zusammengesetzt sind, jedoch
nach Ermessen des Präsidiums besonders bey wichtigeren Gegenständen
auch verstärkt werden können. — Criminal-Processe, wenn auf die
Todesstrafe erkannt werden soll; Revisionen, gegen gleichlautende Civil»
Urtheile, wenn solchen Revisionen Stattgegeben und der Antrag hier-
auf der Entschließung des Kaisers unterzogen werden soll; Processe, N
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie