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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 641 -
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Mercantil« und wechselgerichte. tl«1 die zu diesem Amte erforderlichen Fähigkeiten besitzen. Beyde dürfen ihr Amt erst nach erfolgter höchster Bestätigung und abgelegtem Eide an« treten. Der Kanzler, Actuar und Pedell haben in ihrem Dienste zu ver- bleiben, so lange sie dessen würdig befunden werden. Aus erheblichen Ur- sachen steht dem Magistrate und Contractanten frey, zu einer Ballotti- rung für diese Dienstplätze zu schreiten. Die Erledigung einer solchen Stelle wird durch ein an das Haus des Mercantil-Magistrates angehef- tetes Edict bekannt gemacht und in dem darauf folgenden Markte die Wahl vorgenommen. Die Gerichtsbarkeit des Botzener Marktmagistrates währt nur so lange, als der Markt, dessen Respect- und Zahltage dauern; nach Beendigung des Marktes übt der Magistrat nur noch einige Sicher- stellungs- und Erecutionsschritte mittelst der sogenannten ausiermärttli- chen Mercantil-Deputation aus. Bey der Ernennung dieser Deputation ist jederzeit ausdrücklich zu bestimmen, welche von den aufgestellten De- putirten in erster, und welche in zweyter Instanz zu fungiren haben; auch sind für jede Instanz mehrere Deputirte zu ernennen, damit bey Verhinderung des einen, der im Range zunächst folgende itt die Func- tion eintrete, übrigens sind die außerordentlichen Geschäfte nicht in col- legialer Form zu behandeln. — Die M. u. W. haben durchaus keine Realgerichtsbarkeit und sind strenge genommen in der Regel nicht eimahl vollkommene Personalgerichte, indem ihnen nur das Richteramt in ge- wissen Streitsachen übertragen ist. Einen ausgedehntem Wirkungskreis haben jene M. u. W. , welche zugleich Seeconsulate sind, und deßhalb auf Schissfahrts - Angelegenheiten Einfluß nehmen. Überdieß hat das Trie? ster Mercantil- und Wechselgericht, als Personalinstanz der dortigen Handelsleute und mehrerer mit dem Handelsstande in nähererBeziehung stehenden Personen, und das Marktgericht zu Botzen vermög seiner Satzungen und Freyheiten eine eigene Iurisdictionssphare. Überhaupt tritt die Gerichtsbarkeit des Mercantil- und Wechselgerichtes dann ein, wenn der Streit ein Geschäft betrifft, welches nach dem Wechselpatente vom 1. Oct. 1763 ausdrücklich dem Mercantil- und Wechselgerichte zu- gewiesen ist. Nach dem Wechselpatente gehören nun Hieher: 1) Alle Streitsachen aus förmlichen Wechselbriefen; 2) alle Streitigkeiten aus unförmlichen Wechseln; beydes jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der, der Klage zum Grunde liegenden Forderung, nach den Gesetzen an sich Wechselrecht gebühre und dieses nicht etwa wieder erloschen sey; 3) Streitigkeiten, welche zwischen Handelsleuten oder Fabrikssocietäten in Handlungssachen vorkommen, und wobey es gemeiniglich auf die Ein- sichtnehmung der Handlungsbücher und Correspondenz ankommt; 4) Hie- her können auch Contoforderungen eines Handelsmannes gegen einen andern Handelsmann gerechnet werden, nicht aber derley Forderungen eines Handelsmannes gegen einen Fabrikanten. Das auf diese Art be- stimmte Forum des Handelsmannes in Handlungsgeschäften hört auch nach seinem Tode nicht auf, daher sind derley Forderungen in diesem Falle bey dem Wechse^gerichte und zwar gegen die Verlassenschaftsmasse des Handelsmannes anhängig zu machen. Dagegen sind die den Handel nicht betreffenden, obschon zwischen Kaufleuten obwaltenden Personal- und Realansprüche, so wie dieCrida- und Verlassenschafts-Abhandlungen ^Oestcrr. Nat. Cncykl.Vd.Ill. 4
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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