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Mercantil« und wechselgerichte. tl«1
die zu diesem Amte erforderlichen Fähigkeiten besitzen. Beyde dürfen ihr
Amt erst nach erfolgter höchster Bestätigung und abgelegtem Eide an«
treten. Der Kanzler, Actuar und Pedell haben in ihrem Dienste zu ver-
bleiben, so lange sie dessen würdig befunden werden. Aus erheblichen Ur-
sachen steht dem Magistrate und Contractanten frey, zu einer Ballotti-
rung für diese Dienstplätze zu schreiten. Die Erledigung einer solchen
Stelle wird durch ein an das Haus des Mercantil-Magistrates angehef-
tetes Edict bekannt gemacht und in dem darauf folgenden Markte die
Wahl vorgenommen. Die Gerichtsbarkeit des Botzener Marktmagistrates
währt nur so lange, als der Markt, dessen Respect- und Zahltage dauern;
nach Beendigung des Marktes übt der Magistrat nur noch einige Sicher-
stellungs- und Erecutionsschritte mittelst der sogenannten ausiermärttli-
chen Mercantil-Deputation aus. Bey der Ernennung dieser Deputation
ist jederzeit ausdrücklich zu bestimmen, welche von den aufgestellten De-
putirten in erster, und welche in zweyter Instanz zu fungiren haben;
auch sind für jede Instanz mehrere Deputirte zu ernennen, damit bey
Verhinderung des einen, der im Range zunächst folgende itt die Func-
tion eintrete, übrigens sind die außerordentlichen Geschäfte nicht in col-
legialer Form zu behandeln. — Die M. u. W. haben durchaus keine
Realgerichtsbarkeit und sind strenge genommen in der Regel nicht eimahl
vollkommene Personalgerichte, indem ihnen nur das Richteramt in ge-
wissen Streitsachen übertragen ist. Einen ausgedehntem Wirkungskreis
haben jene M. u. W. , welche zugleich Seeconsulate sind, und deßhalb
auf Schissfahrts - Angelegenheiten Einfluß nehmen. Überdieß hat das Trie?
ster Mercantil- und Wechselgericht, als Personalinstanz der dortigen
Handelsleute und mehrerer mit dem Handelsstande in nähererBeziehung
stehenden Personen, und das Marktgericht zu Botzen vermög seiner
Satzungen und Freyheiten eine eigene Iurisdictionssphare. Überhaupt
tritt die Gerichtsbarkeit des Mercantil- und Wechselgerichtes dann ein,
wenn der Streit ein Geschäft betrifft, welches nach dem Wechselpatente
vom 1. Oct. 1763 ausdrücklich dem Mercantil- und Wechselgerichte zu-
gewiesen ist. Nach dem Wechselpatente gehören nun Hieher: 1) Alle
Streitsachen aus förmlichen Wechselbriefen; 2) alle Streitigkeiten aus
unförmlichen Wechseln; beydes jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
der, der Klage zum Grunde liegenden Forderung, nach den Gesetzen an
sich Wechselrecht gebühre und dieses nicht etwa wieder erloschen sey; 3)
Streitigkeiten, welche zwischen Handelsleuten oder Fabrikssocietäten in
Handlungssachen vorkommen, und wobey es gemeiniglich auf die Ein-
sichtnehmung der Handlungsbücher und Correspondenz ankommt; 4) Hie-
her können auch Contoforderungen eines Handelsmannes gegen einen
andern Handelsmann gerechnet werden, nicht aber derley Forderungen
eines Handelsmannes gegen einen Fabrikanten. Das auf diese Art be-
stimmte Forum des Handelsmannes in Handlungsgeschäften hört auch
nach seinem Tode nicht auf, daher sind derley Forderungen in diesem
Falle bey dem Wechse^gerichte und zwar gegen die Verlassenschaftsmasse
des Handelsmannes anhängig zu machen. Dagegen sind die den Handel
nicht betreffenden, obschon zwischen Kaufleuten obwaltenden Personal-
und Realansprüche, so wie dieCrida- und Verlassenschafts-Abhandlungen
^Oestcrr. Nat. Cncykl.Vd.Ill. 4
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie