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Nationalbank, k. k. prw. östcrr. K9
Hinterlegung überzeugen müsse, daß es nur Schriften und leine eigent-
lichen Geldurkunden sind. Die Prolongationsgebühr tritt nach den vor-
stehenden Bestimmungen, nur bey den Depositen der 1., 2., 3., 4.,
5. und 6. Gattung ein und wird bey allen Prolongationen genau nach
den obigen Gebü'hrenmaßstäben bemessen. Mit den zu hinterlegenden
Gegenständen sind doppelte Consignationen, wovon man die For-
mulare in der Bank erhält, zu überreichen. Der Deponent von
Gold- und Silberwaaren hat der Bank vor Allem die entsprechende Bol-
lete des Münzamtes einzuhändigen. Die hinterlegten Gegenstände kön-
nen jederzeit behoben werden, doch wird von den im vorhinein zu einrich-
tenden Aufbewahrungsgebühren kein Ersatz geleistet. Es wird über hinter-
legte Gegenstände an Niemand eine Auskunft ertheilt, und nur mit Wis-
sen und Einwilligung des Eigenthümers kann ein Verboth auf selbe gelegt
werden. Bey Sterb- und Concursfällen, wovon die N. durch gericht-
liche Intimation unterrichtet wurde, halt sie die bey ihr hinterlegten Ge-
genstände für Rechnung der Erben oder der Concursmasse in Verwahrung.
Die N. haftet für die sorgfältige Aufbewahrung der bey ihr hinterlegten
Gegenstände und für Veruntreuung und Entwendung, nicht aber für
jene Zufälle, die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen aus-
schließend den Eigenthümer betreffen. — Zur Erleichterung des Geldver-
»kehrs zwischen der Hauptstadt und den Provinzen hat die N. Verwechs-
lungs- und Anweisungsanstalten in B runn , Prag, Lemberg,
Grätz, Triest, Linz, Innsbruck, Ofen, Hermannstadt
und Temesvär errichtet. Bey diesen Provinzial-Verwechslungscaffen
werden: 2) Banknoten aller Cathegorien in conventionsmäßige Silber-
' münze, k) conventionsmäßige Silbermünze aller Art in Banknoten,
endlich c) größere Banknoten in kleinere, oder umgekehrt verwechselt.
Die Bankcassen in den Provinzen, in welchen ein gesetzlicher Umlauf
der Wiener-Währung besteht, besorgen auch die Einlösung derselben zu
250 Percent gegen Bank-Valuta und die Verwechslung der verschiede-
nen Sorren der noch circulirenden abgenutzten und beschädigten Einlö-
sung- und Anticipattonsscheine. Zugleich ist zur Erleichterung des Ver-
tehrs die Einleitung getroffen, daß gegen Einlagen, welche den Belrag
von 100 Gulden Conv. Münze erreichen oder übersteigen, bey der Wie-
ner Centralcasse der Bank, Anweisungen auf die gedachten Provinzial-
Verwechslungscassen, und bey diesen, Anweisungen auf die erstere erho-
ben werden tonnen. Die Anweisungen werden nach Verlangen aufSicht
oder auf bestimmte Verfallstermine ausgestellt, immer aber erst nach dem
Eintreffen der Avisobriefe berichtigt. Für ihre Ausstellung wird gegen-
wärtig folgende verhällnißmäsiige Gebühr abgenommen:
Für Brunn, Grätz und Linz ^ Percent oder 6 Kreuzer für 100 Gulden.
„ Ofen und Prag . . ^ „ „ 7ü „ „ „ „
„ Innsbruck . . . . H „ „ 1 5 „ „ „ „
„ lemberg . . . . .^ , „ „ 13 „ „ „ „
i, Hermannstadt . . . ^ „ „ ^ „ „ „ „
„ Triest von Wien . . ?^ „ ,, l2 ,, „ „ „
, „ Wien nach Triest . . ^ „ „ l() ^, „ „ „
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie