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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 44 -
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44 Siebenbürgischer Landtag. beständigen Chef/ der unter dem Titel: swtuum ?rae565 in Abwesen« heit des Gubernators das Präsidium führt/ die abzuhandelnden Gegen- stände vorträgt/ den Verhandlungen selbst die gehörige Richtung gibt, und darüber mit dem königl. Gubernium durch Deputationen stets Rück- sprache nimmt/ lpobey die Stande auf die Bemerkungen des Guber- niums Rücksicht nehmen / ohne daß jedoch dasselbe die Abfassung eines ständischen Schlusses verhindern kann. Die ständischen Schlüsse werden durch Mehrheit der Stimmen gefaßt und mit den Siegeln der Z reci» pirten Nationen versehen. Auf Verlangen wird die besondere Meinung der Minorität/ zumahl wenn diese aus den Repräsentanten einer von den 3 recipirten Nationen besteht, den durch Stimmenmehrheit gefaß- ten und mit den Siegeln der 3 Nationen beurkundeten Schlüssen bey- gefügt/ und zugleich mit denselben zur Entscheidung an den landesherr- lichen Hof gebracht/ worauf dann der Souverain seine Sanction mit Rücksicht auf beyde Meinungen entweder gibt / oder verweigert. In jenem Falle erhalten die ständischen Schlüsse gesetzliche Kraft / und werden zu allgemein verbindenden Landtagsartikeln erhoben; in diesem sind sie ganz unkräftig. Sämmtliche zwischen dem Großfürsten und den Ständen beglichene Landtagsartikel werden sofort in die Sammlung der übrigen Gesetze eingetragen/ und im Nahmen des Großfürsten von dem Gubernium den sämmtlichen Gespanschaften / Districten/ Stühlen und Gemeinen/ so wie dem landesherrlichen Fiscus/ zur Befolgung kund gemacht. Außer der Huldigung sind alle jene Landesangelegenheiten Ge« genstände des Landtages/ bey deren Besorgung der Großfürst an die Mitwirkung der Stände gebunden ist. Hierher gehören: Die gesetzge« bende Gewalt, oder die Abfassung, Abänderung, Auslegung und Ab» schaffung der Landesgesetze; die Bestimmung der Summe der zu entrich- tenden ContributioN/ und die Art, dieselbe zu vertheilen und zu heben; das Canditationsrecht der Würde bey Besetzung der Cardinal - Ämter; die Inarticulirung des einem Auslander vom Großfürsten ertheilten In« digenats/ und die Verleihung des Landstandschaftsrechts an privilegirte Gemeinen. Folgendes sind ferner die Rechte der 3 gesetzmäßig recipirten Nationen: 1) Die Ungarn sind in Siebenbürgen dem Range nach die t . , die Szekler die 2., die Sachsen die 3. gesetzmäßig recipirte Nation. Die Ungarn werden in den Gesetzen Nodiles, die Szekler theils Nobi- les plivileßiaU, theils liomine» kello «elvieiNez et orc^n inililaris, im Leopoldmischen Diplome anch ßcliuz kellico^zzimum, die Sachsen königl. Bürger genannt. Diese 3 Nationen heißen vermög der 1613 zum Behuf der wechselseitigen Erhaltung ihrer Rechte unter sich eingegange- nen Union, auch die unirten Nationen / im Gegensatze der tolerirten/ zu welchen die an Zahl allen übrigen Nationen Siebenbürgens weit überlegenen/ aber leider! auf der tiefesten Stufe der Cultur stehenden WalacheN/ dann die Armenier, die Griechen, die Bulgaren u. s. w. gehören, die sämmtlich an jener Union keinen Antheil nahmen, und bis in das 19. Jahrhundert kein Bürgerrecht, zu den öffentlichen Ämtern keinen Zutritt, und auf dem Landtage weder Sitz noch Stimme hatten. Allein die liberale Denkart M a r i a T h e r e f i e n s und Leo« pold's I I . hat diese ausschließenden Rechte der Ungarn, Szekler und
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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