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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 270 -
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270 T a b a k g e f a l l . Verwaltungen nach ihrem dermahligen Wirkungskreise/ unter der un- mittelbaren Oberleitung der k. k. allgemeinen Hofkammer zugewiesen, wornach auch nach Aufhebung der k. k. Tabak- und Stempelgefallen-Di- rection / die Recurse über Entscheidungen der k. k. Cameral-Gefällen- Verwaltungen in Tabak- und Stempelgefallen-Contrebanden von den Parteyen nicht mehr wie es der 17. §. des Tabakpatents vom 8. May 1784, der §.29 deS Stempelpatents vom 5. Oct. 1302, und der §. 10 des Stempelpatents vom 15. Oct. 1802 anordnet, bey der Tabak- und Stempelgefallen-Direction eingebracht, sondern wie bey allen übri- gen Gefallen an die k. k. allgemeine Hofkammer überreicht werden müs- sen. Die Wirksamkeit der neuen T.-D. hat den 1. Febr. 1835 begon- nen, jene der Tabak- und Stempelgefällen-Direction aber mit letztem Jänner 1835 aufgehört. Tabakgefall. Das T. im ö'sterr. Kaiserthume ist ein Zweig des Staatseinkommens, dem zu Folge der Staat das ausschließende Recht besitzt, in den deutschen, böhmischen und galizischen Erbländern Tabak zu fabriziren, in patentmäßigen Preisen zu verkaufen, und den hier- aus sich ergebenden Nutzen oder Gewinn zur Deckung seiner öffentli- chen Bedürfnisse zu verwenden. — In Bezug auf dieses wichtige und viel- fach interessante Gefall wird eine genügende Darstellung nach der fol- genden Eintheilung geliefert: I. Geschichte der Entstehung und Ver- pachtung dieses Gefälles. I I . Dasselbe in k. k. Regie. I I I . Preist,iriff der Tabakgattungen. — I.Geschichte der Entstehung undVer- pachtung. Vor 1670 war der Tabak für die österr. Finanzverwaltung kein Gegenstand von Wichtigkeit. Jedermann durfte ihn einführen ge- gen Entrichtung von 40 Kreuzer Zollgebühr für den Centner; auch war der Anbau desselben Niemanden verbothen. Der k. k. Oberst-Land- jägermeister in Osterreich ob der Enns, Christoph Graf v. Kheven« hül l er war der Erste, der es dahin brachte, daß durch eine k. k. Ver- ordnung vom 8. August 1670 allen I n - und Ausländern die Tabakein- fuhr unter Confiscationsstrafe untersagt, und ihm allein gegen Entrich- tung der bisher üblichen Zollgebühren in Osterreich ob der Enns auf 12 Jahre überlassen wurde. Dafür verpflichtete er sich aber, die im Lande ob der Enns zur Jagd abgängigen Erfordernisse, welche nach dem Wun- sche Kaiser Leopo ld'sl. ohne die Kammergefälle zu beschweren, herge- stellt werden sollten, aus eigenen Mitteln nach und nach anzuschaffen. Die Worte, womit Graf Khevenhül ler sein Anbiethen schloß, verdienen hier besonders angemerkt zu werden, weil sie in dem damah- ligen Zeitpuncte für eine übertriebene und vermessene Verheißung ge- halten wurden: Ich erkläre mich, der löbl. Hofkammer ein solches Utile zu eröffnen und an die Hand zu geben, welches jährlich ein merklich und mehreres, als bisher an den ordinären, Mauthgefällen eingegangen, realiter ertragen solle. — Die Stände Österreichs ob der Enns hatten sich zwar bemüht, diesem Vorschlage entgegenzuarbeiten; durch ihre Vorstellungen wurde aber nur bewirkt, daß Graf K h evenhüller sich erklärte, den österreichischen Unterthanen, welche selbst Tabak bauen, den Verkauf desselben frey zu fassen, und daß er den versprochenen Nutzen auf 2 und mehrere 1,000 Gulden bestimmte. — Noch während
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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