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470 Ungar. Hofkammer'procuratur.—Ungar. Reichsstande.
kammer in Münz- und Bergwesen, worüber von der letztern die Ent-
scheidung wieder im Nahmen des Königs intimirt wird. Da das Münz-
wescn in Ungarn a!s ein königl. Reservatrecht zu betrachten ist, so un-
tersteht das königl. Münzamt zu Kremnitz zunächst dem Oberst-Kam-
mergrafenamte/und mittelst desselben der k. k. Hofkammer in Münz-
und Bergwesen, wogegen die u. H. auf die Leitung des Münzgeschäftes
keinen Einfluß nimmt/Das Gold- und Silber-Cinlösungsamt zu N a-
gy-Banya gehört auch in die Classe derjenigen, welche an die Stelle
früherer Münzämter getreten sind; es untersteht daher zwar dem königl.
Ober-Inspectorase zu Nagy-Bänya, jedoch mittelst desselben nicht
der u. H. , sondern der k. k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen,
welche dader, ungeachtet des Bestandes der u. H., auf mehrere mon-
tanistische Behörden unmittelbaren Einfluß nimmt.— Die u. H. besteht
aus einem Präsidenten, Vicevräsidenten, l3 Hofkammerräthen, 12
Hofkammersecretaren, einem Archivsdirector, Registrator, Raths«"
und Erhibitenprotocollisten, einem Expeditor und einem Taxator.
Ungarische Hofkammer-procuratur, königl., zu Ofen
sieht in directer Abhängigkeit von der ungar. Hofkammer, an welche sie
in den betreffenden Angelegenheiten das verlangte Gutachten jedesmahl
unausb'eiblich zu erstatten hat. Der Ehef dieser Behörde (zugleich königl.
ungar. Kronsiscal) heißt in Ungarn Director der tönigl. Rechtsangele-
genheiten, und hat, nebst einem Vicedirector, 12 königl. Directorial-
Fiscale für Ungarn und einen Directorial-Fiscal für Croatien an der
Seite.
Ungarische Rrankheit (IInF2i-icu8 inoi-Ku8, Hirnwurm).
Dieses bösartige Fieber herrschte vorzugsweise unter den Heeren, welche
in Ungarn standen. Es begann mit einem leichten Froste, dem eine be-
ständige Hitze, mit heftigem Kopfweh und Schmerzen in der Herzgrube,
unauslöschlichem Durste, und bösartiger Halsentzündung und Delirien
nachfolgten.
Ungarische Militargranze, s. Nanater Militärgränze.
Ungarischer Balsam, s. Balsam.
Ungarische Reichsstande. Der Kaiser von Österreich.ist/ als
König von Ungarn, bey der Ausübung gewisser Majestätsrechte durch
das Corps der Neichsstände beschränkt. Unter den Neichsstanden (5taw5
et Orclin68, oder^ono'lNonIti I^egnicolae) sind aber diejenigen physi-
schen und moralischen Personen zu verstehen, deren Einwilligung, in
Gemäßheit der Grundgesetze, zur Ausübung gewisser Regierungsrechte
erforderlich ist, und die deßhalb zum Sitz- und Stimmrechte auf all-
gemeinen Reichsversammlungen berechtigt sind. Die Reichssiandschaft in
Ungarn ist ein persönliches Recht, indem dieselbe bloß auf dem Adel haf-
tet. Dieu.R. bestehen aus4 Classen: 1) Dem katholischen und griechisch-
nicht unirten hohen Clerus; 2) den weltlichen Reichsbaronen und Ma-
gnaten; 3) den Edelleuten oder dem Ritterstande; 4) den königlichen
freyen Städten, deren jede ein Eigenthum speculium) der Reichskrone
ist, und in der Gesammtheit (in corpore) wie ein Edelmann behandelt
wird, obgleich jeder einzelne Bürger zur Classe der Unadeligen gehört.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie