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<, 472 Ungarischer Reichstag.
pitel, Convente, Comitate, die königlichen freyen Städte und andere
privilegirte Gemeinen) denselben zu beschicken. In den Einladungsbrie-
fen wird der Ort des Reichstages (gewöhnlich wird er zu Preß bürg
oder zu Ofen gehalten), und der Tag zum Erscheinen bestimmt; auch
werden darin nach Gutdünken des Königs bisweilen vorläufig die leiten-
den Ideen angegeben, die bey der angebenden Reichsversammlung be-
achtet werden sollen. Während der zum Erscheinen bestimmten Zeit wer-
den in den Comitaten General-Congregationen (Kreistage) der Stände
gehalten, auf welchen die Kega!^ öffentlich vorgelesen / die öffentlichen,
auf dem Reichstage vorzutragenden Forderungen und Beschwerden (po-
slulata et ßi-tzvaruina) abgefaßt, Abgeordnete von Seite des Adels ge-
wählt, und für dieselben Vollmachten (cre^nivIs) auch besondere In-
structionen ausgefertigt, welche letztere jedoch dem Zwecke einer alle
gemeinen Reichsversammlung, wo so mannigfaltige, so verwickelte,
das ganze Königreich angehende Geschäfte verhandelt werden, nicht wohl
zu entsprechen scheinen, sondern nur, da sie specielle, die Stimmfrey-
heit beschränkende Mandate enthalten, zu einer in mehreren Rücksichten
lästigen Verzögerung der Reichstagsverhandlungen dienen. Die Abge-
ordneten des Unterhauses in Grosibritanien sind an keine Vorschriften
ibrer Constituenten gebunden, sondern verfahren nach ihren Einsichten.
Zu Deputirten sollen nur Manner von geprüfter Einsicht, Red-
ljchkeit und Vaterlandsliebe gewählt werden; die Abgeordneten der Co-
mitate und der abwesenden Magnaten sollen überdieß von ungarischem
Adel, und begütert seyn. Rechtsfreunde (pi-ocui-aloi-es) und Dreyßigst-
beamte^ricesiinawrez) durften ehedem nicht abgeordnet werden. Allein
hiese Stxenge des Gesetzes ward in der Folge gemäßigt, und es dürfen
jetzt unter gewissen Bedingungen sowohl Advocaten, als Mauthbeamte
zu Devutirten gewählt werden. Gewöhnlich sendet jedes Comitat und
jedes Capitel, so wie jede königliche freye Stgdt 2 Deputirte auf den
Reichstag. Seit 1791 haben auch die Flecken in Iazygien, in
Groß- und Klein-Kumanien, so wie die 6 Hajduckenstädte (oppi^a
haiäonicali») das Recht den Reichstag durch 2 Deputirte zu beschicken,
und seit 1807 kommt die Reichsstandschaft auch den Städten Fiume
und Buccar i zu. Die Abgeordneten der Comitate und der kö'nigl. freyen
Städte erhalten Diurnen (Tagsgebühren), und, so wie die übrigen
Reichstagsglieder, freyes Quartier. Jene bezahlt die contribuirende
Classe, dieses gibt diejenige Stadt unentgeldlich her, wo der Reichstag
gehalten wird. Den Aufwand des königlichen Hofes bey jedem Reichs-
tage bestreiten die königlichen freyen Städte. Nach einer Observanz wird
die dazu nöthige Summe unter dieselben jedes Mahl durch die ungarische
Hofkammer repartirt. — An dem in den Einladungsbriefen bestimmten
Tage sind die berufenen Stände bey nahmhafter Geldstrafe zu erschei-
nen verpflichtet; doch werden über diesen Tag noch 4 Tage zum Erschei-
nen gestattet, nach deren Verlauf aber die Reichstagsfitzungen bey offe-
nen Thüren sofort ihren Anfang nehmen. Die Stände, deren Ein-
züge, Feste und Gastereyen bey dieser Gelegenheit überaus prächtig und
kostbar sind, versammeln sich, nachdem sich jeder an seinem Orte gehö-
legitimirt hat, auf dem Landhause (in domo re^rlicolari) an 2
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie