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Wege, und durch unausgesetztes Studium der Strafrechtswissenschaft
erworbene höhere Ausbildung setzte ihn in den Stand, einer an ihn
ergangenen Aufforderung, Bemerkungen über das Iosephinische Straf-
gesetzbuch vorzulegen, auf eine solche Weise zu genügen, daß ihm über
seinen 1793 vorgelegten ausführlichen Entwurf zur Verbesserung dieses
Strafgesetzes die Zufriedenheit des Kaisers Franz m den ehrendsten Aus,
drücken zu erkennen gegeben wurde. Bald folgte aber ein noch sprechen-
derer Beweis, daß der Kaiser den hochverdienten Lehrer zu höheren
Sphären practischer Wirksamkeit bestimmte, indem er ihn 1794 als or«
dentlichen Referenten zu dem niederösterr. Appellationsgerichte berief,
und schon im folgenden Jahre ward Z. zum wirkl. Appellationsrathe er-
nannt. Außer seinen gewöhnlichen Berufsgeschaften wurde ihm 1796
auch die Revision der lateinischen Übersetzung des Strafgesetzbuches,
des Civil-Codex und der bürgerlichen Gerichtsordnung für Westgalizien
übertragen. Nun aber trat mit der 1797 erfolgten Ernennung Z.'s zum
Beysitzer der Hofcommiffion in Iustizgesetzsachen für ihn eine neue,
sehr wichtige Lebensperiode ein. Die nächste Aufgabe, welche die Ge-
setzgebungs-Hofcommiffion damahls zu lösen hatte, bestand in dem Ent-
würfe des neuen Strafgesetzbuches, welche hierauf nach erhaltener
Sanction des Monarchen 1803 tund gemacht wurde. Um den Antheil zu
bezeichnen, welcher Z.'n an dem Verdienste, ein so vorzügliches Werk
zu Stande gebracht zu haben, zukommt, mag es genügen, zu bemer-
ken, daß er Referent des 1. Theiles desselben war. Der seltene Eifer,
mit welchem sich Z. mehreren, schon einzeln sehr wichtigen Berufs-
zweigen zugleich mit dem entsprechendsten Erfolge widmete, wurde
durch dessen Erhebung in den Adelstand anerkannt, welche schon 1797
erfolgte. Nicht minder war es als ein neues Zeichen des Vertrauens des
Monarchen anzusehen, daß er 1799 nebst dem damahligen Professor
des deutschen Staatsrechts und der Reichsgeschichte v. Fölsch, der
zur Revision des Studienwesens errichteten Hofcommission beygegeben
wurde, um daselbst die Interessen der juristischen Bildung zu vertreten.
Kaum war das Referat über den Entwurf des Strafgesetzes geendigt,
als Z. , in Folge erhaltenen Auftrages, an die Bearbeitung des Ent-
wurfes des bürgerlichen Gesetzbuches Hand anlegte. Als die ersten bey-
den Hauptstücke dieses letzteren dem Kaiser zur Einsicht vorgelegt wur-
den, ließ der Monarch am 1. Oct. 1802 Z.'n seine Zufriedenheit be-
zeigen und verfügen, daß derselbe zur Beschleunigung der Arbeiten
über den Civil-Coder von seinen ordentlichen Amtsverrichtungen als
Appellationsrath und, Professor zu entheben sey. Hiemit endigte sich dem-
nach Z.'s Laufbahn als öffentl. Lehrer; denn in demselben Jahre wurde
er, und zwar aus eigener Bewegung des Kaisers, zum wirkl. Hofrath
bey der obersten Iustizstelle ernannt. Um jedoch den schon früher ausge-
sprochenen Zweck, die beschleunigte Beendigung des bürgert. Gesetzbu-
ches möglichst zu befördern, sollte er vor der Hand ausschließend bey der
Hofcommission in Gesetzsachen als Referent über den Entwurf des Civil-
Codex verwendet werden. Die ausschließende Verwendung Z.'s für die
Zwecke der Gesetzgebung dauerte nicht lange. Auch der oberste Gerichts-
hof, dessen Mitglied er geworden war, nahm seine Einsichten und
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie