Seite - 192 - in Pflegekräftemigration nach Österreich - Eine empirische Analyse
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an Fragebögen verteilt und zurückerhalten wurde (siehe die Tabellen 21 und
24 ). Die Ergebnisse zeigen, dass im Fall von Polen, der Slowakei und der
Tschechischen Republik in sieben Bundesländern die meisten Einrichtungen
niemanden aus diesen Staaten beschäftigen. Zusätzlich wird aus den Ergeb-
nissen für diese sieben Bundesländer ersichtlich, dass sie, mit Ausnahme vom
Burgenland, mehrheitlich nur eine Person beschäftigen. Ein ganz anderes Bild
bietet sich in Niederösterreich und Wien. Hier beschäftigen mehr als die Hälf-
te der Einrichtungen Personen aus diesen Ländern. Hinzu kommt, dass in
Niederösterreich mehr als die Hälfte davon mehr als eine Person aus diesen
Ländern beschäftigt. In Wien ist der Fall noch eindeutiger. Damit lässt sich
der Schluss ziehen, dass in den zwei zuletzt genannten Bundesländern ein sozi-
ales - vor allem berufliches - Netzwerk vorhanden ist. In den anderen sieben
Bundesländern scheint dies nur sehr vereinzelt zu gelten.
Die gleiche Analyseform wurde auch auf die zwei Länder Bosnien und Her-
zegowina und Kroatien angewendet. Soziale Netzwerke lassen sich so für
einige Einrichtungen in Wien identifizieren. Alle anderen Bundesländer be-
schäftigen keine oder nur eine Pflegekraft. Betrachtet man die absoluten
Zahlen nach der Hochrechnung (siehe Kapitel 5), so ergibt sich, dass in
Österreich 734 Pflegekräfte aus Polen, 935 Pflegekräfte aus der Slowakei,
563 Pflegekräfte aus der Tschechischen Republik, 528 Pflegekräfte aus Bos-
nien und Herzegowina und schließlich 338 Pflegekräfte aus Kroatien tätig
sind, die auch im Ausland ausgebildet wurden. In absoluten Zahlen spricht
das für ein bestimmtes soziales Netzwerk. Vor allem vor der Tatsache des
allgemeinen sozialen Netzwerkes, das am Anfang dieses Kapitels aufgezeigt
wurde. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass dies sehr
wohl einen Grund für Migration darstellt.
Sprache
Ein weiterer wichtiger Faktor für Migration ist die Sprachbarriere, die vor
allem auch vor dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Sprachfamilien ge-
geben ist. Die Europäische Union hat festgelegt, dass bei der Ausübung des
Berufs im Bereich der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege (siehe
auch § 27(1) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes) davon ausge-
gangen werden muss, dass die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden
sind. ,,Die ausreichende Beherrschung der Sprache wird als Standespflicht
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Pflegekräftemigration nach Österreich
Eine empirische Analyse
Forschungsergebnisse der Wirtschaftsuniversität Wien