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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Rechtsakte – etwa betreffend Familien oder der Aufnahme von Flüchtlin- gen – ein „effektives Einreiserecht“.200 Eine der Gründe hierfür ist die ge- teilte Gesetzgebungskompetenz zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bezüglich der Einreise von Migrant*innen.201 Ziel des vorliegenden Kapitels ist, die Idee von Costello weiterzuentwi- ckeln und für die angedachte Mehrebenenanalyse fruchtbar zu machen. Dafür setze ich mich mit der Frage auseinander, auf welcher Ebene Rechts- akte erlassen wurden, die sogenannte quasi-automatische Aufenthaltsrech- te von Migrant*innen innerhalb der EU begründen.202 Um diese Frage angemessen beantworten zu können, unterscheide ich in der Folge zwischen Migrant*innen, die über ein bzw kein quasi-automa- tisches Aufenthaltsrecht verfügen. Migrant*innen verfügen über ein quasi- automatisches Aufenthaltsrecht und sind daher aufenthaltsrechtlich privi- legiert, insofern sie in eine der folgenden Kategorien fallen: (i.) wenn sie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz sind (Staatsangehörigkeit); (ii.) wenn sie internationalen Schutz im Sinne der StatusRL genießen (anerkannte Schutzbedürftigkeit); (iii.) wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem*r aufenthaltsrechtlich privi- legierten Migrant*in besteht (Verwandtschaftsverhältnis). Eine Rechtsfolge, wenn eine Person unter eine der genannten Kategori- en fällt, ist, dass sie vereinfacht gesagt „automatisch“ mit der Einreise ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der EU erwirbt. So können etwa Unionsbürger*innen aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts in einen anderen Mitgliedstaat reisen und sich in diesem aufhalten (i.). Im Falle von Perso- nen mit Anspruch auf internationalen Schutz müssen die betreffenden Personen zusätzlich zuerst einen Antrag stellen und ein deklaratorisches Statusverifikationsverfahren durchlaufen (ii.).203 Anders gesagt, aufent- haltsrechtlich privilegierte Migrant*innen genießen ein Aufenthaltsrecht bloß deshalb, weil sie von einer der genannten Kategorien erfasst sind. Der Rechtsanspruch auf das Aufenthaltsrecht ist völker- oder europarechtlich begründet, weshalb den Mitgliedstaaten in diesen Fällen kein Spielraum verbleibt. Eine weitere Rechtsfolge ist, dass Migrant*innen mit quasi-auto- matischen Aufenthaltsrechten nur in Ausnahmefällen irregulär aufhältig 200 Costello, Human Rights 28. 201 Costello, Human Rights 13ff. Gem Art 4 Abs 2 lit j AEUV teilen sich die EU und die Mitgliedstaaten die Kompetenzen betreffend den Raum der Freiheit, der Si- cherheit und des Rechts. Vertiefend siehe Kapitel 3.D. 202 Vgl Howse/Nicolaidis in Broude/Shany 164. 203 Bast, Aufenthaltsrecht 286 und siehe Kapitel 1.C. A. Mehrebenenanalyse und aufenthaltsrechtlich privilegierte Migrant*innen 75 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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