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ben.391 Das Freizügigkeitsrecht kommt genau wie bei Unionsbürger*innen
de jure zu, wobei die Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats lediglich
deklaratorischen Charakter hat.392 Die Familienangehörigen müssen die
begünstigten Unionsbürger*innen in den jeweiligen Mitgliedstaat beglei-
ten und/oder nachziehen.393 Neben dem grenzüberschreitenden Sachver-
halt394 ist das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft notwendig,
um das abgeleitete Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können.395
Drittstaatsangehörige Familienangehörige müssen bei der Einreise in die
EU – dh beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – im
Besitz eines Reisepasses und eines Einreisevisums sein.396 Die begünstigten
Familienangehörigen haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ein
solches Visum, außer in jenen Fällen, in denen die Person „eine tatsächli-
che und hinreichend schwere Bedrohung darstelle, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berühre“.397
Bei kurzfristigen Aufenthalten sind Familienangehörige Unionsbür-
ger*innen rechtlich vollkommen gleichgestellt.398 Bei längerfristigen Auf-
enthalten von mehr als drei Monaten besteht das abgeleitete Aufenthalts-
recht jedenfalls, wenn über die ökonomischen Voraussetzungen verfügt
wird. Nach der hier vertretenen Meinung bleibt das Aufenthaltsrecht auf-
recht, solange die Personen nicht unangemessen Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen bzw bis eine konstitutive
Entscheidung über das Vorliegen der ökonomischen Voraussetzungen ge-
391 Art 6 Abs 2 FreizügigkeitsRL; EuGH Iida, Rn51ff mwN; EuGH McCarthy ua,
Rn36 mwN; EuGH S und G, Rn34.
392 EuGH Dias, Rn49 und EuGH McCarthy ua, Rn62.
EuGH 12.5.1998, C-85/96, ECLI:EU:C:1998:217, Martínez Sala, Rn53.
393 Vertiefend Obwexer, Grundfreiheit 179ff, 218ff; Scheuing, Freizügigkeit der Uni-
onsbürger in der Europäischen Union in FS 600 Jahre Würzburger Juristenfa-
kultät (2002) 103 (126).
394 EuGH 17.4.2008, C-127/08, ECLI:EU:C:2008:449, Metock, Rn77f und EuGH
14.11.2017, C-165/16, ECLI:EU:C:2017:862, Lounes, Rn52f. In Bezug auf Famili-
enangehörige von Kindern, die in jenem Mitgliedstaat niedergelassen sind, des-
sen Nationalität sie besitzen, siehe unter anderem EuGH 10.5.2017, C-133/15,
ECLI:EU:C:2017:354, Chavez-Vilchez, Rn60ff und vertiefend Cambien, EU Citi-
zenship and the Right to Care in Kochenov (Hrsg), EU Citizenship and Federa-
lism: The Role of Rights (2017) 489.
395 Obwexer, Grundfreiheit 180f.
396 EuGH Metock, Rn52; vgl Strunz, Die Freizügigkeit der Personen in der Europä-
ischen Union (2004) 147f.
397 EuGH 31.1.2006, C-503/03, ECLI:EU:C:2006:74, Kommission/Spanien, Rn39
und 40-42.
398 Vgl Frenz, Europarecht Rn4205. D. Verwandtschaftsverhältnis – Dritte Kategorie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik