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schäftigung) subsumiert wird und somit von diesem bereits abgedeckt
ist.531 Bast bezieht sich in seiner Analyse aber nur auf ausgewählte Ab-
schnitte des AufenthG,532 wohingegen sich die drei zusätzlichen Regulari-
sierungszwecke aus dem größeren Rahmen der vorliegenden Arbeit erge-
ben.
Nichtrückführbarkeit
Grundsätzlich verpflichtet die RückführungsRL Mitgliedstaaten, den irre-
gulären Aufenthalt entweder durch die Rückführung oder durch das Ertei-
len eines Aufenthaltsrechts zu beenden.533 In dem Zusammenhang steht
der erste Regularisierungszweck, die Nichtrückführbarkeit, der sich maß-
geblich aus menschenrechtlichen Verbürgungen ableitet. Das dort festge-
legte Non-Refoulement-Gebot ist in Art 2 und 3 EMRK sowie in Art 33
GFK prominent verankert. Weiters ist es nahezu wortgleich in Art 19
Abs 2 GRC normiert,534 und gem Art 5 RückführungsRL ausdrücklich bei
der Anwendung der genannten RL einzuhalten.535 Der EuGH hat den in
der GRC normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung als Grundrecht
und subjektives Recht qualifiziert.536 Aus Art 52 Abs 3 GRC ergibt sich,
dass die in der GRC normierten Rechte ident mit jenen in der EMRK
sind.537 Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf das in der EMRK – und
folglich auch auf das in der GRC – normierte Non-Refoulement-Gebot, da
1.
531 Siehe zu Deutschland §2 Abs 2 AufenthG sowie BeschV und vertiefend Kapi-
tel 4.A.II.2. Zu Österreich siehe nur §2 Abs 1 Z 7 und 8 NAG und zum österrei-
chischen AuslBG Kreuzhuber/Hudsky, Arbeitsmigration (2011) Rn61.
532 Abschnitte vier bis sechs des zweiten Kapitels des AufenthG.
533 Siehe Kapitel 3.B.I.
534 Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl2007 C 303/17, 18 und 24.
Art 4 GRC wird an dieser Stelle nicht aufgelistet, da Art 19 Abs 2 GRC die lex
specialis darstellt; vgl nur Lukan in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), GRC-Kommen-
tar (2019) Art 4 GRC Rn1 mwN.
535 Siehe auch ErwGr 24 und Hörich, Abschiebungen 41 mwN. Siehe auch Art 9
und 13 RückführungsRL und Kapitel 3.B.II.
536 EuGH 18.12.2014, C-562/13, ECLI:EU:C:2014:2453, Abdida, Rn46 und EuGH
Gnandi, Rn53. Siehe auch EuGH 24.6.2015, C‑373/13, ECLI:EU:C:2015:413,
HT, Rn65.
537 Siehe nur EuGH Abdida, Rn47 zu Art 19 Abs 2 GRC und EuGH 24.4.2018,
C-353/16, ECLI:EU:C:2018:276, MP, Rn37 zu Art 4 GRC. Weiters EuGH
26.9.2018, C-180/17, ECLI:EU:C:2018:775, X und Y, Rn31 mwN zu Art 47
GRC.
B. Systematisierung von Regularisierungen für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik