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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Seite - 174 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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rechtlich war bis zum Vertrag von Lissabon eine Unterscheidung in Form der 3-Monats-Grenze wortwörtlich festgeschrieben,782 wurde aber mit In- krafttreten von diesem gestrichen. Der Großteil der Lehre nimmt weiter- hin einen solchen „Richtwert“ an,783 weshalb langfristige Aufenthalte im Sinne des Art 79 AEUV daher Aufenthalte von mehr als drei Monaten, kurzfristige Aufenthalte solche bis zu drei Monate sind. Status- und Freizügigkeitsrechte von rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Art 79 Abs 2 litb AEUV normiert, dass die Union die „Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitglied- staat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen“, regeln kann. Die Kompetenzmaterie umfasst somit die Ermächtigung, Status- und Freizügigkeitsrechte von rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehöri- gen festzulegen.784 Dieser Tatbestand ist an den unionsverfassungsrechtli- chen Auftrag der angemessenen Behandlung Drittstaatsangehöriger gebun- den.785 Obwohl die Kompetenzmaterie auf den ersten Blick nicht einschlägig für einen Regularisierungs-Rechtsakt aussieht, ist sie dies bei näherer Be- trachtung sehr wohl. Innerhalb eines Regularisierungs-Rechtsrahmens ist ein zentraler Punkt, welche Statusrechte mit dem gewährten Aufenthalts- recht einhergehen. Einerseits kann Drittstaatsangehörigen, denen ein sol- ches Aufenthaltsrechts im Rahmen eines Regularisierungs-Rechtsrahmens erteilt wird, der Zugang zur Erwerbstätigkeit oder zu Sozialleistungen er- II. 782 Siehe Art 62 Z 2 litb EGV. 783 Muzak in Mayer/Stöger Art 77 AEUV Rn14, 21 und Art 79 AEUV Rn1; Hoppe in Lenz/Borchardt Art 77 AEUV Rn9 nimmt eine starre Grenze von drei Monaten an; ebenso Weiß in Streinz Art 79 AEUV Rn12, der die drei-Monatsgrenze als „tradiert“ ansieht; so auch Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/Scho Art 79 AEUV Rn10 und Rossi in Calliess/Ruffert Art 79 AEUV Rn11. Vorsichtiger Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 79 AEUV Rn24, der von „wenigen Monaten“ spricht. Bast, Aufenthaltsrecht 146 sieht ebenfalls keine starre Grenze mehr ge- geben und räumt der Unionsgesetzgebung „eine flexible Abgrenzungsmöglich- keit“ ein. 784 Vgl Muzak in Mayer/Stöger Art 79 AEUV Rn13ff. 785 Vgl Bast, Aufenthaltsrecht 143 und siehe Kapitel 3.C.III. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 174 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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