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rechtlich war bis zum Vertrag von Lissabon eine Unterscheidung in Form
der 3-Monats-Grenze wortwörtlich festgeschrieben,782 wurde aber mit In-
krafttreten von diesem gestrichen. Der Großteil der Lehre nimmt weiter-
hin einen solchen „Richtwert“ an,783 weshalb langfristige Aufenthalte im
Sinne des Art 79 AEUV daher Aufenthalte von mehr als drei Monaten,
kurzfristige Aufenthalte solche bis zu drei Monate sind.
Status- und Freizügigkeitsrechte von rechtmäßig aufhältigen
Drittstaatsangehörigen
Art 79 Abs 2 litb AEUV normiert, dass die Union die „Festlegung der
Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitglied-
staat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in
den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen“, regeln
kann. Die Kompetenzmaterie umfasst somit die Ermächtigung, Status-
und Freizügigkeitsrechte von rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehöri-
gen festzulegen.784 Dieser Tatbestand ist an den unionsverfassungsrechtli-
chen Auftrag der angemessenen Behandlung Drittstaatsangehöriger gebun-
den.785
Obwohl die Kompetenzmaterie auf den ersten Blick nicht einschlägig
für einen Regularisierungs-Rechtsakt aussieht, ist sie dies bei näherer Be-
trachtung sehr wohl. Innerhalb eines Regularisierungs-Rechtsrahmens ist
ein zentraler Punkt, welche Statusrechte mit dem gewährten Aufenthalts-
recht einhergehen. Einerseits kann Drittstaatsangehörigen, denen ein sol-
ches Aufenthaltsrechts im Rahmen eines Regularisierungs-Rechtsrahmens
erteilt wird, der Zugang zur Erwerbstätigkeit oder zu Sozialleistungen er-
II.
782 Siehe Art 62 Z 2 litb EGV.
783 Muzak in Mayer/Stöger Art 77 AEUV Rn14, 21 und Art 79 AEUV Rn1; Hoppe in
Lenz/Borchardt Art 77 AEUV Rn9 nimmt eine starre Grenze von drei Monaten
an; ebenso Weiß in Streinz Art 79 AEUV Rn12, der die drei-Monatsgrenze als
„tradiert“ ansieht; so auch Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/Scho Art 79 AEUV
Rn10 und Rossi in Calliess/Ruffert Art 79 AEUV Rn11. Vorsichtiger Thym in
Grabitz/Hilf/Nettesheim Art 79 AEUV Rn24, der von „wenigen Monaten“
spricht. Bast, Aufenthaltsrecht 146 sieht ebenfalls keine starre Grenze mehr ge-
geben und räumt der Unionsgesetzgebung „eine flexible Abgrenzungsmöglich-
keit“ ein.
784 Vgl Muzak in Mayer/Stöger Art 79 AEUV Rn13ff.
785 Vgl Bast, Aufenthaltsrecht 143 und siehe Kapitel 3.C.III.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik