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geht hervor, dass nur jene Drittstaatsangehörigen vom mitgliedstaatlichen
Kompetenzvorbehalt erfasst sein können, die von außerhalb der EU (erst-
mals) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und somit der Union ein-
reisen.796 Eine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die von einem Mit-
gliedstaat in den nächsten reisen, scheidet aufgrund der Formulierung „aus
Drittländern [...] einreisen“ aus.
Die von dieser Arbeit umfasste Zielgruppe ist faktisch bereits in einem
Mitgliedstaat irregulär aufhältig.797 Sollte eine Regularisierung auf Unions-
ebene keinen Arbeitsmarktzugang einräumen, kommt ein Einwenden von
Art 79 Abs 5 AEUV überhaupt nicht in Frage. Dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut, „um dort als Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeit zu su-
chen“.
Sollte die EU Regularisierungen einführen, die Drittstaatsangehörigen
neben einem Aufenthaltsrecht einen Arbeitsmarktzugang gewähren, ist
unklar ob die Mitgliedstaaten Art 79 Abs 5 AEUV einwenden könnten.
Einerseits könnte man argumentieren, dass die Mitgliedstaaten auch den
Arbeitsmarktzugang jener Personen regeln dürfen, die bereits irregulär
eingereist sind. Etwaige nationale Quoten, die auf rechtmäßig einreisende
Drittstaatsangehörige anzuwenden sind, könnten nämlich durch die irre-
guläre Einreise umgangen werden. Gem Art 79 Abs 5 AEUV könnten die
Mitgliedstaaten dementsprechend Quoten auf jene irregulär einreisenden
Drittstaatsangehörigen anwenden, die seither noch über keinen rechtmäßi-
gen Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang verfügt haben.
Andererseits ist die Meinung vertretbar, dass die finale Formulierung
„aus Drittländern [...] einreisen dürfen, um Arbeit zu suchen“ nur jene
Personen erfasst, die tatsächlich zur Arbeitsaufnahme aus einem Drittland
außerhalb der EU einreisen798 und keinesfalls jene, die bereits aufhältig
sind.799 Demnach spielt es keine Rolle, ob die Drittstaatsangehörigen regu-
lär oder irregulär eingereist sind, weil der AEUV hierauf keinen Bezug
nimmt.
796 So auch Europäischer Konvent, CONV 426/02, 2.12.2002, 5; weiters Peyrl, Arbeits-
markt 17f; Muzak in Mayer/Stöger Art 79 AEUV Rn29; Kortländer in Schwarze/
Becker/Hatje/Scho Art 79 AEUV Rn6; Peers, Legislative Update: EU Immigration
and Asylum Competence and Decision-Making in the Treaty of Lisbon,
EJML 2008, 219 (244).
797 Siehe Kapitel 2.A.II.1.
798 Siehe hierzu Peyrl, Arbeitsmarkt 17f.
799 So auch Peers, EJML 2008, 244. Bast, Aufenthaltsrecht 150 spricht von „ansässi-
gen“ Drittstaatsangehörigen, wobei nicht ganz klar ist, ob er dadurch einen
rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt.
D. Primärrechtliche Kompetenzbestimmungen gem Art 79 Abs 2 AEUV
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik