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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Die Ausweisung nach §53 AufenthG begründet die Ausreisepflicht für Ausländer*innen,935 die bspw eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellen. Beim Erlass einer Ausweisung wird das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Bleibeinteresse des*der Betroffenen abgewogen.936 Die Ausweisung lässt einen etwaigen Aufenthaltstitel erlöschen937 und sie kann mittels behördlichen Zwangs durchgesetzt bzw vollstreckt werden (Abschiebung), wenn die Ausreise- pflicht vollziehbar ist.938 Ist eine Person unrechtmäßig aufhältig und nicht geduldet, ist dies gem §95 Abs 1 Z 2 AufenthG außerdem strafbar, wenn er*sie vollziehbar aus- reisepflichtig ist.939 Dieses strafbare Delikt ist dem Ausländerstrafrecht zu- geordnet,940 wobei die Strafdrohung in concreto bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bzw einer Geldstrafe liegt. Auch die Verletzung der Passpflicht stellt nach dem deutschen AufenthG eine solche strafbare Handlung dar.941 Dadurch unterscheidet sich die deutsche Qualifizierung der Tatbestände sowohl von der österreichischen als auch von der spani- schen Rechtslage, wo es sich jeweils nur um einen Verwaltungsstraftatbe- stand handelt.942 Unselbstständige Beschäftigung Grundsätzlich sind Ausländer*innen nur zur Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit berechtigt, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und 2. 935 Siehe zum diesbezüglichen Diskussionsstand und der überzeugenden Meinung von Hörich, Abschiebungen 86f und 90, dass die Ausweisung als Rückkehrent- scheidung im Sinne der RückführungsRL zu qualifizieren ist. 936 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1087ff. 937 §51 Abs 1 Z 5 AufenthG. 938 §58 Abs 2 AufenthG. 939 Vgl Hörich in Huber (Hrsg), Kommentar Aufenthaltsgesetz2 (2016) §95 AufenthG Rn29ff. 940 Vgl zum Ausländerstrafrecht in Deutschland Hörich in Huber Vorbemerkun- gen §95 AufenthG Rn1ff. 941 §95 Abs 1 Z 1 AufenthG. 942 Kritisch Hörich in Huber Vorbemerkungen §95 AufenthG Rn11, der die Klassi- fizierung als Ordnungswidrigkeit, dh als verwaltungsstrafrechtlichen Tatbe- stand, vorschlägt. Siehe zur österreichischen Rechtslage Kapitel 4.B.II.1. und zur spanischen Kapitel 4.C.II.1. A. Deutschland 201 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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