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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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rüber hinaus werden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Ver- sagungsgründe sowie das Verfahrensende dargestellt. Antragstellung Der Antrag auf einen „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ kann persönlich beim BFA gestellt werden,1240 auch wenn der*die Fremde bei der Antragsstellung über kein Aufenthaltsrecht ver- fügt. Der angestrebte Aufenthaltstitel ist hierbei genau zu bezeichnen,1241 ansonsten hat das BFA einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.1242 Nach den Grundsätzen des österreichischen Verwaltungsrechts müssen die Vor- aussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern – ver- einfacht gesagt – auch im Entscheidungszeitpunkt der zuständigen Behör- de1243 bzw des zuständigen Verwaltungsgerichts1244 vorliegen. Für unrechtmäßig aufhältige Fremde ist besonders relevant, dass ein An- trag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ kein Aufenthaltsrecht1245 begründet und dem Erlass und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegensteht.1246 Das AsylG normiert jedoch eine Ausnahme, wonach das BFA die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens abzuwarten hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme daher nicht vollstrecken kann (fak- tischer Abschiebeschutz):1247 Wenn das Verfahren zum Erlass der Rück- a. 1240 §58 Abs 5 AsylG. 1241 §58 Abs 6 AsylG. 1242 §13 Abs 3 AVG. 1243 Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.7.2005, rdb.at) §39 AVG Rn41f. Siehe etwa zum NAG VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0018 oder zur Asylgewährung gem AsylG VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212. 1244 VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 1245 §58 Abs 13 S 1 AsylG und §16 Abs 5 BFA-VG. AA Filzwieser/Frank/Kloibmül- ler/Raschhofer (Hrsg), Kommentar Asyl- und Fremdenrecht (2016) §55 AsylG K 7, §56 AsylG K 6 und §57 AsylG K 5 mit Hinweis auf VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer weisen hierbei auf die Rspr des VwGH betreffend die alte Rechtslage hin, wonach „ein allgemeines Recht abgeleitet werden [kann], die Entscheidung über einen Antrag“ nach §§55-57 AsylG im Inland abzuwarten. 1246 Vertiefend zur Vorgängerbestimmung §44b Abs 3 NAG idF BGBlI 122/2009 Völker, Verschafft die bloße Antragstellung auf einen „humanitären“ Aufent- haltstitel ein Bleiberecht? VfGH versus VwGH, migraLex 2010, 60. 1247 §58 Abs 13 S 4 AsylG. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 236 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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