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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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reichischen Staat wird.1287 Die Prüfung der zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt amtswegig, wobei das BFA die nach dem NAG zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu verständigen hat.1288 Teilt das BFA das Erfüllen der zusätzlichen Voraussetzungen mit, ist die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ohne weitere Prüfung zu erteilen.1289 Mit der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ geht ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang einher1290 und sie gilt für die Dauer von zwei Jahren.1291 Liegen die zusätzlichen Vor- aussetzungen nicht vor, ist erneut eine „Aufenthaltsberechtigung besonde- rer Schutz“ zu erteilen.1292 Fremde mit einer „Aufenthaltsberechtigung“ oder „Aufenthaltsberechti- gung plus“ können lediglich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem §41a Abs 9 Z 1 und 2 NAG beantragen, wobei eine amtswegige Erteilung nicht vorgesehen ist.1293 Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat das BFA an jene Fremde zu erteilen, die seit zwölf Monaten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ besitzen und über Deutsch- kenntnisse auf A2-Niveau verfügen oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben und damit die Geringfügigkeitsgrenze über- schreiten.1294 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsan- spruch auf Erteilung.1295 Die Antragsstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist als Erstantrag im Sinne des NAG zu werten.1296 Da es sich um kei- nen Verlängerungsantrag handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Qualität des Aufenthalts vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung eines unbefristeten Niederlassungsrechts, insofern die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erst nach Ablauf der „Aufenthaltsberechtigung“ oder „Aufent- haltsberechtigung plus“ erteilt wird. Nach der VwGH-Rspr ist der Aufent- halt nach Ablauf der „Aufenthaltsberechtigung“ oder „Aufenthaltsberech- 1287 §59 Abs 4 Z 3 iVm §60 Abs 2 AsylG. 1288 §59 Abs 5 AsylG. 1289 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 51. 1290 §3 Abs 1 AuslBG und §8 Abs 1 Z 2 NAG; vertiefend Peyrl, Die Neuordnung der Arbeitskräftemigration nach Österreich („Rot-Weiß-Rot-Karte“), DRdA 2011, 476 und Kreuzhuber, Arbeitsmigration nach Österreich – Eck- punkte und erste Erfahrungen zur Rot-Weiß-Rot-Karte, ZAR 2014, 13. 1291 §41 Abs 5 S 1 NAG. 1292 §59 Abs 4 AsylG. 1293 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 77. 1294 Siehe hierzu bereits Kapitel 4.B.III.2.d. 1295 Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), NAG Kommentar2 (2019) §41a NAG Rn16. 1296 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 73f und VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 242 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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