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dung über die beiden „nationalen Abschiebungsverbote“ zu beteiligen ist
und diese bei Vorliegen der Voraussetzungen feststellt.1679 Weiters ist zu
beachten, dass diese auch im Asylverfahren geprüft werden. Bei den „natio-
nalen Abschiebungsverboten“ wird zwischen „inlandsbezogenen“ und „ziel-
staatsbezogenen Abschiebehindernissen“ unterschieden.1680
„Inlandsbezogene Abschiebehindernisse“ zeichnen sich dadurch aus, dass
durch die Abschiebung ein in Deutschland geschütztes Rechtsgut verletzt
werden würde. Sie werden im Rahmen des §60 Abs 5 und 7 AufenthG
geprüft.1681 Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Abschiebung können sie zu
einer „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn die
Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist“, füh-
ren.1682 Ein solches „inlandsbezogenes Abschiebehindernis“ aus gesundheit-
lichen Gründen lässt sich aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, dem Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit, ableiten.1683 Man kann zwischen Reiseunfähig-
keit im engeren Sinne und im weiteren Sinne unterscheiden. Die Reiseunfä-
higkeit im engeren Sinne beschreibt Fälle in denen im Zusammenhang mit
dem Abschiebevorgang eine gravierende Verschlechterung des Gesundheits-
zustands eintritt oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr entsteht. Die
Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne bezieht sich ebenfalls auf die Abschie-
bung an sich, jedoch ist hierbei das damit einhergehende ernsthafte Risiko
der wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands maßgeblich. Mögliche konkrete Beispiele sind die Fol-
genden: der Abbruch einer lebenswichtigen medizinischen Behandlung;
eine Risikoschwangerschaft; die akute und ernsthafte Suizidgefahr und eine
bevorstehende Geburt. 1684
Die „zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote“ betreffen Gefahren, die
im Zielstaat der Abschiebung drohen und sich dort durch die Abschie-
bung konkretisieren können.1685 Dies bedeutet, dass die Abschiebung
nicht gegen die in der EMRK normierten Hindernisse verstoßen darf.1686
Diese werden wiederum gem §60 Abs 5 und 7 AufenthG geprüft. Die dau-
erhafte Unmöglichkeit der Abschiebung kann primär zur Erteilung einer
1679 §72 Abs 2 AufenthG; vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5
Rn36f.
1680 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §7 Rn297.
1681 Hoffmann, Asylmagazin 2010, 369f.
1682 Siehe Kapitel 5.C.II.
1683 Vgl Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn20.
1684 Vertiefend Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn20 mwN.
1685 Vgl Hoffmann, Asylmagazin 2010, 369f.
1686 Vgl Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka in Huber §60 AufenthG Rn57.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik