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auf die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gem §§25a und 25b AufenthG
und einer Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung haben, weshalb es zu
einer gravierenden Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Perspekti-
ven kommt.1706 Laut Eichler wird dadurch „die seit langem beabsichtigte
Stigmatisierung und Entrechtung einer ganzen Personengruppe“1707 umge-
setzt. Zu beachten ist jedoch, dass man die unterlassenen Passbeschaffungs-
handlungen jederzeit nachholen und derart die Pflichtverletzung heilen
kann.1708 Folglich ist dem*der Ausländer*in die Duldung „ohne den Zusatz
‚für Personen mit ungeklärter Identität‘ auszustellen“.1709 Durch die Heilung
entfalten die die Duldungszeiten vor Ausstellung der „Duldung für Personen
mit ungeklärter Identität“ wieder „aufenthaltsrechtliche Wirkung“ und sind
in der Folge „auf die Voraufenthaltszeiten für die §§25a und b AufenthG
anrechenbar“.1710 Insgesamt ist die „Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität“ im Sinne der vorliegenden Arbeit als qualifizierter irregulärer
Aufenthalt zu werten.1711
Durch die Einführung der „Duldung für Personen mit ungeklärter Iden-
tität“ nähert sich die deutsche Rechtslage der bestehenden österreichischen
Rechtslage an.1712 So wird nämlich bereits bei der Erteilung der Duldung
geprüft, ob der*die Ausländer*in die Unmöglichkeit der Ausreise selbst-
ständig verschuldet hat und dementsprechend bloß die „Duldung für Per-
sonen mit ungeklärter Identität“ erteilt. Aus den dargelegten Gründen ist
die vor dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ bestehende Rechtslage vorzugs-
würdig.
Status
Die Duldung ist schriftlich in Form einer Bescheinigung auszustellen,1713
wobei es sich hier nach deutschem Verwaltungsrecht um einen begünsti-
b.
1706 Vgl Eichler, Das Migrationspaket – Beilage zum Asylmagazin 8–9/2019, 71 und
siehe Kapitel 5.B.I.1.-2. und Kapitel 5.E.III.1.
1707 Eichler, Das Migrationspaket – Beilage zum Asylmagazin 8–9/2019, 64.
1708 §60b Abs 4 AufenthG idF „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und siehe Kapi-
tel 5.E.III.1.
1709 §60b Abs 4 S 4 AufenthG idF „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“.
1710 Eichler, Das Migrationspaket – Beilage zum Asylmagazin 8–9/2019, 71 mit Ver-
weis auf BT-Drs 19/10047, 39.
1711 Siehe Kapitel 2.B.I.a.
1712 Siehe Kapitel 5.A.I.3.a.
1713 §60a Abs 4 AufenthG. Siehe zum Inhalt §78 Abs 7 AufenthG.
A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik