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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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§57 Abs 1 Z 1 AsylG zielt auf Geduldete ab und lässt sich in Bezug auf die rechtlichen Gründe aus Art 3 EMRK und in Bezug auf die faktischen Gründe aus der RückführungsRL ableiten. 2013 wurden die letzten offizi- ellen Statistiken veröffentlicht, wonach lediglich 27 „Aufenthaltsberechti- gungen besonderer Schutz“ an Geduldete erteilt wurden.1842 Aktuelle Zah- len liegen keine vor, es ist aber aufgrund der niedrigen Erteilungszahlen von Karten für Geduldete davon auszugehen,1843 dass immer noch gleich wenig dieser Aufenthaltsberechtigungen erteilt werden. Praktische Rele- vanz kommt dieser somit keine zu. Erteilungsvoraussetzungen Maßgebliche Erteilungsvoraussetzung für die „Aufenthaltsberechtigung be- sonderer Schutz“ gem §57 Abs 1 Z 1 AsylG ist, dass die betreffende Person seit mindestens einem Jahr gem §46a Abs 1 Z 1 oder 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen für die Duldung gem §57 Abs 1 Z 1 AsylG „weiterhin vorliegen“. Ob die Voraussetzungen „weiterhin vorliegen“, hat das BFA selbstständig zu prüfen, wobei nach der VwGH-Rspr das BFA an die Tatsache gebunden ist, dass der*die Fremde über eine Karte für Geduldete verfügt.1844 Darüber hinaus darf der*die Fremde keine Gefahr für die Republik Öster- reich darstellen oder wegen eines Verbrechens1845 verurteilt worden sein. Praktisch relevant ist, dass jene Fremde, denen der internationale Schutz (Asyl oder subsidiärer Schutz) aberkannt wurde,1846 keine „Aufenthaltsbe- rechtigung besonderer Schutz“ erlangen können.1847 a. 1842 Bundesministerium für Inneres, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik 2013, https://www.bmi.gv.at/302/Statistik/files/Niederlassungs_und_Aufenthaltsstati stik_Jahresstatistik_2013.pdf (18.12.2018) 37. Verlängerungen gab es auch nur 15. 1843 Siehe Kapitel 5.A.I.3. 1844 VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn32. 1845 Siehe §17 StGB. Unter Umständen kann auch die rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht einer Verurteilung eines österreichischen Ge- richts gleichgehalten werden; §73 StGB. 1846 §§7 und 9 AsylG. 1847 §46 Abs 1 Z 2 FPG ist nämlich explizit nicht in §57 Abs 1 Z 1 AsylG ange- führt. Siehe Kapitel 5.A.I.3.a. A. Nichtrückführbarkeit 315 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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