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§57 Abs 1 Z 1 AsylG zielt auf Geduldete ab und lässt sich in Bezug auf
die rechtlichen Gründe aus Art 3 EMRK und in Bezug auf die faktischen
Gründe aus der RückführungsRL ableiten. 2013 wurden die letzten offizi-
ellen Statistiken veröffentlicht, wonach lediglich 27 „Aufenthaltsberechti-
gungen besonderer Schutz“ an Geduldete erteilt wurden.1842 Aktuelle Zah-
len liegen keine vor, es ist aber aufgrund der niedrigen Erteilungszahlen
von Karten für Geduldete davon auszugehen,1843 dass immer noch gleich
wenig dieser Aufenthaltsberechtigungen erteilt werden. Praktische Rele-
vanz kommt dieser somit keine zu.
Erteilungsvoraussetzungen
Maßgebliche Erteilungsvoraussetzung für die „Aufenthaltsberechtigung be-
sonderer Schutz“ gem §57 Abs 1 Z 1 AsylG ist, dass die betreffende Person
seit mindestens einem Jahr gem §46a Abs 1 Z 1 oder 3 FPG geduldet ist und
die Voraussetzungen für die Duldung gem §57 Abs 1 Z 1 AsylG „weiterhin
vorliegen“. Ob die Voraussetzungen „weiterhin vorliegen“, hat das BFA
selbstständig zu prüfen, wobei nach der VwGH-Rspr das BFA an die Tatsache
gebunden ist, dass der*die Fremde über eine Karte für Geduldete verfügt.1844
Darüber hinaus darf der*die Fremde keine Gefahr für die Republik Öster-
reich darstellen oder wegen eines Verbrechens1845 verurteilt worden sein.
Praktisch relevant ist, dass jene Fremde, denen der internationale Schutz
(Asyl oder subsidiärer Schutz) aberkannt wurde,1846 keine „Aufenthaltsbe-
rechtigung besonderer Schutz“ erlangen können.1847
a.
1842 Bundesministerium für Inneres, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik 2013,
https://www.bmi.gv.at/302/Statistik/files/Niederlassungs_und_Aufenthaltsstati
stik_Jahresstatistik_2013.pdf (18.12.2018) 37. Verlängerungen gab es auch nur
15.
1843 Siehe Kapitel 5.A.I.3.
1844 VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn32.
1845 Siehe §17 StGB. Unter Umständen kann auch die rechtskräftige Verurteilung
durch ein ausländisches Gericht einer Verurteilung eines österreichischen Ge-
richts gleichgehalten werden; §73 StGB.
1846 §§7 und 9 AsylG.
1847 §46 Abs 1 Z 2 FPG ist nämlich explizit nicht in §57 Abs 1 Z 1 AsylG ange-
führt. Siehe Kapitel 5.A.I.3.a. A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik