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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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hohem Maße aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt ist“.2059 Durch das „niederschwellige Ansetzen“ der Zulässigkeitsvoraussetzung soll dem Opfer- schutz Rechnung getragen werden. §57 Abs 1 Z 3 AsylG normiert weiters, dass Opfer von Gewalttaten eine Aufenthaltsberechtigung erhalten können, wenn die Erteilung dieser zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.2060 Hierbei ist ausreichend, dass ein Strafverfahren eingeleitet bzw eine einstweilige Verfügung2061 erlassen wurde oder hätte werden können. Das Fehlen dieser Voraussetzung stellt einen Zurückweisungsgrund dar.2062 Laut den Erläuterungen zum Frem- denrechtspaket 2005 sollen dadurch vor allem „Opfer von Gewalt in der Familie“ adressiert werden.2063 Daneben können Opfer von Zwangsehe und -partnerschaft unter Umständen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem §57 Abs 1 Z 3 AsylG erhalten.2064 Das BFA hat vor Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem §57 Abs 1 Z 2 und 3 eine begründete Stellungnahme von der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen.2065 Diese dient laut den Erläuterungen dazu, dass „die zuständige Landespolizeidirektion von An- trägen gemäß §57 Kenntnis erlangt und anderseits hinsichtlich ihres Zu- ständigkeitsbereiches – ohne in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einge- schränkt zu sein – an das Bundesamt berichtet“.2066 Aufenthaltsrecht Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Kapitel 4.B.III.2.d. und Kapi- tel 5.A.II.2.b. verwiesen. b. 2059 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 48. 2060 §57 Abs 1 Z 3 AsylG und VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0162. 2061 §§382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl 79/1986 idF BGBlI 105/2019. 2062 §57 Abs 4 AsylG; ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 48. Siehe aber auch VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0162. 2063 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. In dem Sinne auch ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP, 10. 2064 §30a NAG; ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 76. Systemfremderweise findet sich die Bestimmung in §30a NAG. Ähnlich systemfremd ist die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für unbegleitete minderjährige Fremde in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers geregelt, die weiter oben bereits be- leuchtet wurde; siehe Kapitel 5.C.V. 2065 §57 Abs 2 AsylG. 2066 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. D. Vulnerabilität 355 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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