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handelsopferRL nicht erforderlich, dass der Aufenthalt der Person rechtmä-
ßig ist,2085 weshalb nach deutschem Recht in diesen Fällen lediglich eine
Duldungsbescheinigung erteilt wird.2086
Bedeutsam ist weiters, dass das Opfer keine Verbindungen zu den Be-
schuldigten (mehr) hält.2087 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein
aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Erteilung einer „Aufenthalts-
erlaubnis für die Opfer von Menschenhandel“ nicht entgegensteht.2088
Die „Aufenthaltserlaubnis für die Opfer von Schwarzarbeit“ zielt auf
Ausländer*innen ab, die zu besonders ausbeuterischen Bedingungen oder als
Minderjährige undokumentiert beschäftigt wurden. Einziger Unterschied
zur „Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel“ ist, dass sie Opfer
einer Straftat nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder dem Ar-
beitsnehmerüberlassungsgesetz sein müssen.2089
Die Opfer anderer Straftaten, dh weder Menschenhandels noch undoku-
mentierter Beschäftigung, sind möglicherweise unter einen anderen Tatbe-
stand des AufenthG subsumierbar.2090 Denkbar ist die Erteilung einer
„Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden
humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen
Interessen“ gem §25 Abs 4 S 1 AufenthG.2091 Weiters ist eine Duldung gem
§60a Abs 2 S 2 AufenthG zu erteilen,2092 insofern der*die Zeuge*in von
Verbrechen für ein Strafverfahren benötigt wird. Die sogenannte „Prozess-
duldung“ ist im Vergleich zur hier besprochenen Aufenthaltserlaubnis aber
nachrangig zu prüfen.2093
2085 Art 6 Abs 3 MenschenhandelsopferRL.
2086 §60a Abs 5 AufenthG; vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5
Rn61.
2087 Vgl Nr25.4a.2.2 AVV-AufenthG.
2088 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn106.
2089 §10 Abs 1 und §11 Abs 1 Z 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz v23.7.2004
(BGBlI 1842), zuletzt geändert durch Gesetz v18.7.2017 (BGBlI 2739) und
§15a Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz v3.2.1995 (BGBlI 158), zuletzt geän-
dert durch Gesetz v21.2.2017 (BGBlI 258).
2090 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn100.
2091 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5 Rn49-54.
2092 Vgl BT-Drs 16/5065, 187.
2093 Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch §60a AufenthG Rn22.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik