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Aufenthaltsberechtigung für sich selbst, kann die Frau eine solche auch für
ihre Kinder beantragen. Die Kinder müssen minderjährig sein oder falls sie
volljährig sind, eine Behinderung haben, aufgrund derer sie objektiv nicht in
der Lage sind ihre Bedürfnisse selbst zu befriedigen.2193
Der*die zuständige Vertreter*in der Zentralregierung bzw Regierungsbe-
auftragte hat aufgrund der gerichtlichen Verfügung bzw der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft amtswegig2194 eine „vorläufige Aufenthaltsberechti-
gung und Arbeitserlaubnis“ an das Opfer und gegebenenfalls an ihre Kinder
zu erteilen.2195
Aufenthaltsrecht
Sobald das Strafverfahren abgeschlossen wird, hat die Staatsanwaltschaft die
zuständige Ausländerbehörde und das zuständige Polizeikommissariat2196
über den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung zu verständigen.2197 Hierbei
ist maßgeblich,2198 ob das Strafverfahren mit einer Verurteilung oder ge-
richtlichen Entscheidung endet, aus der sich ableiten lässt, dass die betroffene
Frau Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt wurde.2199 Ist dies der Fall, ist
der Frau eine „befristete Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus
außergewöhnlichen Gründen für ausländische Frauen, die Opfer ge-
schlechtsspezifischer Gewalt geworden sind“, innerhalb von 20 Tagen zu
erteilen.2200 Die „vorläufige Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis“
geht demnach automatisch in eine befristete über.2201 Ein etwaiges Auswei-
sungsverfahren, das ausgesetzt wurde, wird endgültig eingestellt und keiner-
c.
2193 Art 133 Abs 1 und Art 134 Abs 1 lita REDYLE.
2194 Vgl Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 336 und Dal-
li Almiñana, Revista de Derecho Migratorio y Extranjería 2014/36, 49.
2195 Art 31bis Abs 3 LODYLE und Art 133 REDYLE.
2196 Vgl Esteban de la Rosa, Art 31bis LODYLE in Monereo Pérez/Fernández Avilés/
Triguero Martínez 532f.
2197 Art 134 REDYLE.
2198 Art 31bis Abs 4 LODYLE und Art 134 REDYLE.
2199 Hierbei handelt es sich laut einer Anordnung zum Ausländerrecht nicht um
eine taxativ festgelegte Liste, weshalb jegliche (gerichtliche) Entscheidung her-
angezogen werden kann, wenn sich daraus die Opfereigenschaft der Frau ab-
leiten lässt; Instrucción DGI/SGRJ/6/2011, 2.
2200 Art 134 Abs 1 lita REDYLE; vgl Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/
Moya Malapeira 337.
2201 Vgl Esteban de la Rosa, Art 31bis LODYLE in Monereo Pérez/Fernández Avilés/
Triguero Martínez 527. D. Vulnerabilität
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik