Seite - 454 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Arbeitserlaubnisse zeichnen sich durch besonders detaillierte Regelungen
aus, die sehr stark an den Bedürfnissen der Opfer orientiert sind. Das Ver-
fahren ist in mehrere „Phasen“ gegliedert. Zunächst liegt der Fokus auf der
Identifikation der Opfer und einer Erholungs- und Reflexionsphase, die je-
weils gesetzlich vorgegeben sind. Anschließend kann der*die Ausländer*in
von etwaigen Verwaltungsstrafen, etwa in Bezug auf den irregulären Auf-
enthalt, befreit werden. Die Befreiung löst eine wichtige Rechtsfolge aus,
da der*die Betroffene sodann darüber aufzuklären ist, dass er*sie eine „Auf-
enthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis“ beantragen kann. An-
schließend ist unter Umständen eine „vorläufige Aufenthaltsberechtigung
und Arbeitserlaubnis“ zu erteilen, was die außerordentlich opferfreundli-
che Ausgestaltung dieses Regimes unterstreicht, da der Aufenthalt folglich
bis zum Verfahrensabschluss rechtmäßig ist. Besonders hervorzuheben ist
weiters, dass die beiden spanischen Aufenthaltsberechtigungen auf die
Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden, was im Rechtsvergleich die bei
weitem längste Befristung darstellt und folglich den Erwerb eines Dauer-
aufenthaltstitels ermöglicht. Darüber hinaus geht gleichzeitig mit der Er-
teilung der Aufenthaltsberechtigung die Erteilung einer Arbeitserlaubnis
einher.
Ohne zu weit vorgreifen zu wollen, wird im Regularisierungszweck
„sonstige staatliche Interessen“ noch eine weitere Regularisierung behan-
delt, die strukturell ähnlich – wie die beiden eben erläuterten spanischen
Aufenthaltsberechtigungen aufgebaut ist. Da sie als zusätzliche Erteilungs-
voraussetzung die Zusammenarbeit mit den Behörden normiert, wurde sie
in dem Regularisierungszweck „sonstige staatliche Interessen“ eingeord-
net. Die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus außergewöhn-
lichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organisierte Netz-
werke“ setzt die SanktionsRL in Spanien um.
Darüber hinaus ist noch eine dritte Aufenthaltsberechtigung im spani-
schen Recht normiert, in concreto die „befristete Aufenthaltsberechtigung
aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten. Diese knüpft an Si-
tuationen besonderer Vulnerabilität an, wie etwa Verbrechen gegen die
Rechte von Arbeitnehmer*innen oder Verbrechen, deren Tatmotiv auf ras-
sistischen, antisemitischen oder anderen diskriminierenden Gründen be-
ruht. Problematisch ist bei dieser Aufenthaltsberechtigung, dass eine ab-
schließende, gerichtliche Entscheidung vorgelegt werden muss, wodurch
der Anwendungsbereich der Aufenthaltsberechtigung stark eingeschränkt
wird, da der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung mehrere Jahre dauern
kann. Bevor die Voraussetzungen für die „befristete Aufenthaltsberechti-
gung aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten vorliegen, wird
Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse
454
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik