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II.1 Vorarlberg: Bludenz – Bürgerspital (Edition Nr. 17)
Nr. 17
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalvater in Bludenz.
Bludenz, 1668 Februar 24
Archiv: VLA, StA Bludenz, Sch. 216, Fasz. 202, Nr. 7
Druck: Strolz, Beiträge 223f.
Rückvermerk: Instruction vür Lenhart Schnöler spital vater. Instruction für Jacob Eble,
wirths sohn, alß aufgenommenen spithallvatter den 18. Sept[ember] a[nn]o 1677, so ihme
zue seinem nachrichtlichem verhallt zugestellt worden.
Instruction, welche dem neuen spittal vater Lenhart Schnöler, sich darnach zu reguliren,
vorgehalten und er darauff den aid geschworen und vor rath auf sein wolverhalten
angenomen, den 24. February anno 1668. Ebenfahls sein gegen wertig gestanden, deren
zu gleichen, deme waß ainem weib zethuen gebiert, anbebehlen.
[1.] 1. Erstens solle er daß spital hauß in tach und gemach fleisßig in obacht nehmen,
wa etwaß daran ermanglet, dasselbe ainem spittalmaister anzeigen, damit die erbesserung,
so ain spittalmaister mit vorwissen und gehaiß e[ines] e[hrwürdigen] raths zuthuen,
vorgenommen werden möge.
[2.] 2. Zum andern waß ime und seinem weib laut inventari in hauß rath, geschiff,
beth gewandt und sonst anderen sachen an die handt geben, daß er und sein weib darüber
guete sorg tragen, seiberlich gebrauchen und anderen zu brauchen also einbinde, auch
wann etwaß daran zuerbessern were oder in abgang khomen sollte, solches zeitlich
anzeigen.
[3.] 3. Dritens sollen sie daß hauß und gemächer sauber halten.
[4.] 4. Viertens soll er und sein weib zu feur und licht guete sorg tragen, ehender sie
schlaffen gehen, fleisßig zuesechen, daß im hauß alle liecht gelöscht und daß feur versorgt
seye. [/]
[5.] 5. Wann etwan arme leüth krumb oder lamben khomen, sollen sie ihnen hilff und
rath thuen, daß sie ein- und auß dem hauß khomen, auch denselben vom spitalmaister
die nothdurfft zu essen holen.
[6.] 6. Wann die armen ain nacht beherbergt, soll er selbige wieder abschaffen, wan
aber solliche gefürt werden müessen, soll er den spitalmaister solliches anzaigen, damit der
spital nit weiter beschwerdt, noch selbige leuth auf den cossten gelassen werden.
[7.] 7. Wann etwan arme leüth, bilgramb oder dergleichen persohnen khomen, die
ain selzsamen handl, wandel, reden und dergleichen sachen yeben, solle auf selbige guete
obacht gehalten und gleich wiederumb abgeschafft, auch ohne vorwissen und bewilligen
aines ambts burgermaisters nit einlassen. 513
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin