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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 531
seiner unmittelbaren Vorstehung, vorzubringen; sollte er aber über letztere selbst Klage
zu führen sich bewogen finden, so kann er um Vorstellung vor der geistlich-weltlichen
Ortsobrigkeit ersuchen.
[37.] §. 8. Dagegen hat sich aber der Pfründner in die bestehende Hausordnung
pünktlich zu fügen, sich vor Unsittlichkeit, Widerspenstigkeit, Trägheit, Unreinlichkeit,
Betrunkenheit und Betteln sehr in Acht zu nehmen.
Vorkommende Uetertretungsfälle hat die Hausvorstehung (nicht aber die Hausmutter)
das Recht, mit Verweisen, Hausarrest und Verkürzung der Nahrung mit Beziehung auf
das bei B. §. 5 Gesagte [/] zu bestrafen, und in Wiederbetretungsfällen dem Landgerichte
zu strengerem Einschreiten anzuzeigen.
[38.] §. 9. Jeder gewöhnliche nicht zu alte oder zu presthafte Pfründner hat im
Sommer um 6 Uhr, im Winter um 7 Uhr Morgens aufzustehen, sich zu waschen, zu
kämmen, anzukleiden, seine Morgenandacht zu verrichten; sämmtliche gesunde
Pfründner der Anstalt haben sich sodann täglich, und zwar gemeinschäftlich zum
Gottesdienste zu begeben, und nach dessen Beendigung unverzüglich in die Anstalt
zurückzukehren, wobei ihnen zu empfehlen ist, bei ihren täglichen häuslichen oder
kirchlichen Andachten für den Landesfürsten, dann für alle Wohlthäter der Anstalt
zu bethen. Ob die Morgensuppe vor (was jedenfalls vorzuziehen wäre) oder nach dem
Gottesdienste ausgetheilt wird, bleibt dem Ermessen der Hausvorstehung anheimgestellt.
[39.] §. 10. Den übrigen Vormittag hat der Pfründner (Sonn- und Feiertage
ausgenommen) mit demselben von der Hausvorstehung zugewiesenen Beschäftigungen
zuzubringen. Die Beschäftigungen, zu welchen sich Pfründner nach vorausgegangener
Untersuchung von Seite des Hausarztes herbeizulassen haben, sind:
a. Das von jedem nicht zu alten oder zu presthaften Pfründner ohne Unterschied des
Geschlechtes zu besorgende Betten seines eigenen Bettes.
b. Das abwechselnd nach der Anordnung der Hausmutter vorzunehmende Ausleeren
und Reinigen der Nachttöpfe, und zwar in der Männerabtheilung durch einen
männlichen, und in der Weiberabtheilung durch einen weiblichen Pfründner. Nach dem
Entleeren der Nachttöpfe sind die betreffenden Lokalien täglich mittelst angezündeten
Wachholderholzes durch die Pfründner auszuräuchern, vorerst aber Fenster und Thüren
eine kurze Zeit selbst im Winter offen zu halten.
c. Das Krankenwärtergeschäft bei in der Anstalt vorkommenden Erkrankungsfällen auf
Anordnung des Hausarztes, jedoch nur aushülfsweise, von hiezu fähigen Pfründnern,
wozu möglichst blos weibliche Individuen verwendet werden sollen.
d. Den Männern der Anstalt allein zukommenden Beschäftigungen sind: Das für die
Anstalt erforderliche Holz zu spalten, aufzukasteln, und in die Küche und zu den Oefen
zu tragen, so wie anderweitig in der Anstalt vorkommenden Männerbeschäftigungen sich
zu unterziehen. [/]
e. Den weiblichen Pfründnern allein zuständige Arbeiten sind: Sich selbst und den
übrigen Versorgten die Kleider, dann die Bett- und Leibwäsche zu waschen und zu
flicken, für den Bedarf der Anstalt zu nähen, zu spinnen, zu stricken, die Zimmer,
Kammern, Hausflur zu reinigen, auch sollen sie möglichst in der Küche zur Aushülfe
verwendet werden.
[40.] §. 11. Zum Mittagessen ist die 11. Stunde Vormittags festzusetzen, nach Tische
bis 1 Uhr Nachmittags ist die Unterhaltungsstunde, von 1 Uhr bis 5 Uhr Abends ist
das arbeitsfähige Personale wiederum wie in den Vormittagsstunden zu verschiedenen
Hausbeschäftigungen zu verwenden.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin