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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 599
Selbe in ihren Sterbstindlein Tresten, vnd Allß Dan Die Verstorbene Spitaller Zum Grab
Begleiten vnd Tumuliern.
[3.] Dritenß. Muess Ein vorßeyender Herr Spital Beneficiat Pro Fundatore
Bartholomaeo Alle Montag, Non Inpedita Alias Sequenti Die, Ein Requiem, An Denen
Andern vier Tägen aber in der Wochen An Einen Tag, An Welchen Er will De S: S:
Trinitate Ein Heillige Möss Lessen, alle Sambstag aber De B: V: Maria Celebriern vnd
Dißes alles in Berierter Spital Kirchen, vnd Nirgentß Anderstwo Verrichten.
[4.] Viertenß. Ist Um Dißer Stüfftung Willen Ersagter Geistlicher Herr Spital
Beneficiat auch Verbunden alle Monath Einmahl in Der Ersten Wochen, nebst den
Lessenden Requiem, auch daß ganze Officium Defunctorum Sub Ritu Duplici Pro
Memorato Fundatore zu Betten.
Nr. 42
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalmeister in Klagenfurt.
Klagenfurt, 1732 Dezember 23/1733 März 20
Archiv: KLA, StA Klagenfurt I, Akten, Sch. 932/1
Spitall instruction, nach welcher sich kinfftighin ein vorstechender spitlmaister, sowoll in
erforderlicher versorgung deren armmen als füehrung der haußwierthschafft zu richten
unnd demnach auch hieryber seine rechnung zu legen wissen werdet und zwar quo ad
praeliminaria
[1.] Solle erstlich ein vorstechender spitlmaister unnd dessen zuegebner besonders
dahin geflissen sein, das unndter dem daselbstigen erhaltenden pfrientnern unnd
mayrleüthen die forcht unnd ehre Gottes erhalten unnd forth gepflanzet werde. Wie dan
[2.] 2. ein spitlmaister oder desßen zuegebner [/] die mayrleüth unnd pfrientner dahin
verhalten solle, das Sonn- und feyertags von allen insgesambt die heillige mösß gehört, zu
werchtags aber wenigstens die verninfftige unnd gesunte pfrientner die daselbst von herrn
beneficiaten täglich lesßende heillige mösß hören, nicht minder denen haltenden unnd
bettenden rosenkränzen unnd anderen gewohnlichen processionen und bettstunden
beywohnen sollen.
[3.] 3. Sollen sye, mayrleüth, unnd verninfftige pfrientner auch dahin verhalten
werden, das selbe das jahr hindurch öffters, unnd besonders zu hochheilligen zeiten,
beichten unnd sodan das hochheilligste sacrament des altars empfangen sollen.
[4.] 4. Solle auch ein spitlmaister dahin verbunden sein, denen etwo
kranckhwerdenden mayrleühten unnd besonders denen [/] pfrientnern nicht nur allein
mit der leiblichen medicin unnd erforderlichen bösßeren warthung beyspringen zu
lassen, sondern solle auch in deme die sorg tragen, das nach befundt der kranckhheit
jene krankche zeitlich mit denen allerheilligsten sacramenten versechen werden, damit
hierinfahls etwo keine seelens vernachlessigung erfolge, dessentwegen dan respectu dißer
obstechenden vier puncten ein vorseyender spitlmaister mit den daselbstigen herrn
beneficiaten ein besonders einverständtnus haben unnd tragen solle.
[5.] 5. Solle auch von einen spitlmaister und zuegebnen dahin die besondere sorg
getragen werden, das zwischen denen daselbst befindlichen mannß- und weibsbildern
die gemessene absonderung beygehalten werde, und demnach etwo keine nächtliche
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin