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668 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63)
alles mit Cronabet-Beer auß- und durchrauchen / die Bether sauber halten / und von dem
Ungeziffer reinigen / selbe auch in eine gute Ordnung stellen / und sonderlich die Ehe-
Leuth die ihrige / soferne sie unter anderen stehen / mit Fürhängen umbgeben / und würdet
ihnen Armen dann ferrers auch nicht gestattet / daß einer derenselben mehr dann ein Kästl
oder Trüchl zu Auf-behaltung des Seinigen bey sich in dem Zimmer habe; wo sonderheitlich
auch denen Männern das Taback-Rauchen in denen Zimmern / sowohl wegen des Geruchs
/ als Anschwärtzung deren Böden und Gemäuer auf das schärffeste verbotten / und
eingestellet ist / soferne aber dannoch einer sich dessen betragen wolte, muß er damit in den
Hof / oder auf den Gang gehen / auch / daß er etwo kein Feuer außstreue / fleißigstens Acht
haben / und würdet fürnemblich denen Stuben-Vättern und Stuben-Müttern / auf daß diser
gantze eylffte Artickl von denen ihrigen genauest beobachtet werde / sorgfältig daran und
darob zu seyn / obligen / auch hiemit auf das schärffeste eingebunden.
[12.] Zwölfftens müssen auch sie aufgestelte Stuben-Vätter und Stuben-Mütter /
weilen der Hauß-Vatter und Hauß-Mutter nicht in allen Orthen gegenwärtig seyn kan /
auf alldise übrige Regeln / und ihrer Armer Thun und Lassen eine fleißige Obsicht tragen
/ und wann sie einige Zanck- oder Rauf-Händl / auch sonst was wider dise Ordnung
vermercketen / sie Arme davon abzustehen vermahnen / und sodann die Ungebühr
gleich dem Hauß-Vatter anzeigen / diser aber darüber ohne Verzug die Untersuchung
vorkehren / und den oder die jenige / so schuldig befunden worden / mit Einspörrung in
die Keuchen / Abziehung der Portion / Peitschen / Prügl-Streichen / oder andere Weiß /
denen übrigen zu einem Exempl / gebührend abstraffen solle.
[13.] Dreyzehends: wann die Arme wider ihre Stuben-Vätter oder Stuben-Mütter
/ oder aber auch wider den Hauß-Vatter / und die Hauß-Mutter einige Klag oder
Beschwärde haben / sollen sie es erstlichen bey disen Letzteren selbst mit Arth und
Bescheidenheit anbringen / bey nicht erfolgender Remedur oder Verbesserung aber /
zu der von S(eine)r Kays(erlichen) Majest(ät) angeordneten Commission ihren Recurs
nehmen / welche sodann derley Beschwärden gebührend abhelffen / und was recht und
billich ist / allschon verordnen wird.
[14.] Vierzehendens und Schließlichen soferne bemelte Arme diese Reguln in ain
oder anderen übertretten / solle der Hauß-Vatter ohngesaumt die gehörige / Vermittl-
und Untersuchung vornehmen / da sie dise aber nicht annehmen oder sich daran kehren
wolten / dieselbe auf Arth und Weiß / wie darunten aufgezeichnet ist / der Gebühr nach
abstraffen. Die Tags-Ordnung aber ist folgende:
Tags-Ordnung.
Um Sechs Uhr in der Fruhe Sommers- Winters-Zeit aber umb Siben Uhr wird zum
aufstehen geleutet / und müssen sie Arme / so nicht Schwachheit halber verhindert / auß
dem Beth sich begeben / folgends anlegen / und betten / wie dann der Stuben-Vatter
/ oder Stuben-Mutter mit denen in seiner oder ihrer Stuben befindlichen Persohnen
die Morgen-Gebetter für die Wohlthäter und Wohlthäterinen lauth / und andächtig zu
verrichten hat:
Umb 8. Uhr wird zu der H. Meß geleuthet / unter welcher sie Arme mit einander
gleichfahls lauth und mit heller Stimm den Heil. Rosenkrantz und andere Gebetter für
die Wohlthäter betten.
Umb 9. Uhr theilet der Stuben-Vatter oder Stuben-Mutter das Allmosen einer
jedwederen Persohn nach Gebühr auß.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin