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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 681 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) 681 wochen, auf welche es fahlet, ohne widerröd fleisßig verrichten, neben und mit ihr und sambentlich untereinander in fridt, lieb und ainigkheit alß wie leibliche schwöstern leben, zankh, grein, rauffhandl, [/] fluechen, schelten, Gotts laster, dardurch man nit allein ein böses exempl und der leüth nachröd, sondern auch Gottes zorn verursacht, ganz und gar meiden bey grosßer straff und sich etwo die muetter gegen den armen leüthen der gebühr nach nicht verhalten wurde, könen sie dasselb denen herren inspectorn zu gezimbender remedierung anzeigen, die werden sodan der gebühr nach aines und anders zu verschaffen wissen. [10.] Alle und jede, die etwan in die kürchen oder sonst in die statt gehen wollen, sollen allezeit vor der rechten oder angesezten muetter erlaubnuß nemben und über die gegebene zeit, auch keine über nacht bey grosßer straff nicht außbleiben, noch sonsten dem übermässigen esßen, trinkhen oder anderen unzimblichen sachen nachgehen. [11.] Auffs feüer und liecht solle die muetter, wie auch die anderen fleisßig achtung geben, damit kein schaden beschicht, sobald der abend herbey und daß ave Maria leitten fürüber, soll daß hauß gespört, die muetter die schlissßl zu ihr nemben und keine über 9 uhr außbleiben, auch frembden leüthen über nacht darinen zu ligen durchauß nit gestatten werde. [/] [12.] Die so in lazareth mit tott abgehen, deren hineingebrachtes vermögen solle nach bezallung der richtigen schulden dem larzareth in gemain verbleiben und die weltliche vätter damit zu disponiren haben. [13.] Wan nun aine oder die andere diser ordnung gemäsß nit leben oder sonst zankh und greinhändl anfangen wurde, dieselbe solle man auß christlicher lieb mit gueten ain oder zweymahl davon abmahnen, wurde aber dises nit helffen, soll man ihr daß dritte mahl daß h(eilige) allmosen vor ainer ganzen wochen entziehen, hilfft auch dises nit, solle sie alßdann unverlengt und ohne einiges mitleyden auß dem lazareth verstosßen und nit mehr hineingenomben werden. Geben und verordnet am feyertag beeder h(eiliger) apostl Petri und Pauli anno Christi 1667. Nr. 62 Gebetsordnung des Kleinen Lazaretts in Graz. Graz, sine dato [18. Jahrhundert] Archiv: StLA, Weltliche Stiftungsakten 26, K. 145, Nr. 1 (Abschrift 18. Jahrhundert); ebd., Nr. 3 (Abschrift) Specification, waß die 12 armen weiber in dem kleinen lasareth bey s(ank)t Elisabeth daß ganze jahr hindurch wochentlich und täglich betten und dises unabläsßlich fleisßig verrichten. Sontags: In der fruehe umb 5 uhr, daß morgen gebett, sodan die allerhey(lige) litaney vor daß anligen der ganzen christenheit sambt denen darzue gehörigen 69ten psalm und gebettern, darauf die h(eilige) h(eilige) dreyfaltigkheit litaney vor ihro kay(serliche) may(estät) etc. etc., sodan den freudenreichen rosenkranz sambt 5 vatter unßer und sovill ave Maria vor die lebendige und abgestorbene, auch wird daß sontägliche evangelium abgelesen, wegen der kranckhen. Nachmitag umb 2 uhr den schmerzhafften rosenkranz, auch die litaney des siesßen namben Jesu vor geist- und weltliche obrigkheiten nebst dem
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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