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750 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88)
[14.] vierzehentens sovill es ihre haus arbeith und andere nothwendige geschäfften
zuelasßen, auch in der wochen öffters ein h(eilige) mesß zu hörren. Überhaupt und
[15.] funffzehentens aber unter sich christ(lich)e lieb, frid und einigkeit zu erhalten
und sich eines fromen, ehrbahr und christ(lich)en [13r] leebenwandls alsogewiß zu
befleissen, als im widrigen ein jedwederer bey vermerckend ungleicher auffihrung und
auf vorhergehend dreymahlig güttige ermahnungen nicht erfolgenden besserung ohne all
ferneren anstand der pfriend verluhrstigt erkläret und aus dem spittall verstosßen, auch da
es ein eingekauffter wäre, ihme über abzug des von dato seines einnahms nach proportion
des gehabten verpflegungs genuß anrechnenden kostgelds sein herzuegebrachtes gueth,
wann sich über sothannen abzug noch etwas übrig bezeigen wurde, wider hinaus bezahlt
werden solle.
[16.] Sechtzehentens haben sich abends nach vollendeten gebeth alle samentlich
zeitlichen zur ruehe zu begeben und alles nächtlichen ausgehens oder zusamensizens sich
zu enthalten, auch jedwederes in der ihme angewisenen wohnung oder schlafgemach bey
hieobiger straffe finden zu lasßen.
Die hauswirthschafft anbelangend seynd
[17.] sibenzehendes sie, pfriendner, solche nach anordnung des spittallmeisters
sowohl zu haus alß im feld zu verrichten, auch darbey in abseyn des spittallmaisters denen
befelchen des mayrs und der mayrin zu gehorchen schuldig. Auch
[18.] achtzehentens den jährlich überkomenden zechend haar auszuarbeithen und zu
spinnen verbunden, wovon ihnen alle anderte jahr die daraus überkomende leinwathen
zu gleichen theillen vertheillet, jedoch allezeit wenigstens ein halb stükl [13v] in vorrath
behalten werden solle, damit bey sich begebenden todfählen eine überthan leinwath zu
kauffen nicht noth seye.
[19.] Neunzehentens sollen an viech gemainiglich vier khüe und zwey galte rinder
gehalten, auch wenigstens zwey oder drey schwein herrgezüglet werden und auf deren
füederung acht bis zehn mezen haaber.
[20.] Zwainzigstens an benöthigten holz zwischen sechs und zwainzig bis dreyssig
claffter waiche bren- und drey pfund bachscheider, auch eine spänn ferchen. Im übrigen
und
[21.] ein undzwainzigstens an esßig, salz, krauth, wie auch auf die zechendführer,
heumahder und deren spittällern sogenanten dendlpaß fördershin das jenige ungeschmählert
passieret seyn, was bishero nach ausweis deren spittall rechnungen jährlich hieran in außgab
eingekommen ist. Gestalten es
die jährliche deputata, besold- und bstahlungen betr(effend)
[22.] Zwey und zwainzigstens sowohl respectu des spittallmaisters als des mayrs und
der mayrin an ein sowohl alß anderen bishero jährlich gehabten genuß nach anzeig deren
rechnungen fördershin sein unabgeandertes verbleiben hat; und über dises
dem spittallmaister
[23.] Drey und zwainzigstens sowohl in betref deren pfriendnern fihrenden leebens
wandl und erfihlung ihrer schuldigkeit, auch gehörriger verpflegung alß besorgung
deren würth- und mayrschaffts, auch feldbaus angelegenheiten alle sorgfältigiste aufsicht
zu tragen, und [14r] die etwo sich bezeigende gebrechen jedesmahlen zur behörriger
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin