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VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) 783
zu mittag, vor und nach essena, nachtsb vor und nach dem essen undb vorhero ehe sie
zu peth gehen) betten thuen, unnd sollec aines under ihnen, sod am besten leßen khan
und am tauglichisten darzue istd, denen andern die gebetter allzeit fürleßen, massen
sie auch des jahrs wenigist miteinander zwaymall (als zu Osstern und unßer lieben
Frauen geburttstag) beichten und communicieren, die Sonn- und feyrtag und andere
zeit fleissig zur khirchen gehen, pater noster oder roßenkhranz tragene, fridtlich und
ainig under[/]einander leben, nit zanckhen, greinen, fluechen, schelten oderf einander
neidig sein solleng, da aines darwider handlet erh, spital verwalther sie aindtwedersh mit
entziechung der khosst und trankhe auff etlich tag, mit dem khötterl oder einspörung
in die fidl oder nachgestalt des verbrechens gar mit außschaffung auß dem spittall
abzustraffeni hat.
[3.] Drittens demnach vermig der übergabs verzaichnus der spittaller diser zeit
sambt der spitlkhöchin, zwai und zwainzig seint, welche den völligen underhalt
genüessen, dochj khaines, welchemj das blosse brodt gegeben wirdtk, zwar aber des
spittals einkhomben nit ist, sovill persohnen zuerhalten, dahero solle jeziger und
khonfftiger spittal verwalter nitl allain gedacht seinl, nit hinführo über zwainzig (ausser
des spitlkhöchin) nit hinein genombenm, [/] sondernn aucho, wanp ein stell lähr wirdt,
in abforderung seins berichts dahin gehen, dasp jederzeitq die erlebte arme burger und
burgerinen oder deren gebrechhaffte khinder (dahin dises spitall gemaint)r vor andern
hinein befördert werdens undt ob auchu aines oder daßv andersw zu dem spittall etwas
herzue zubringen hettex. Die jezigen spittaller aber, so bißhero die khosst gehabt, seint
darinen zulassen, es sey dan das ains oder anders sovill verschuldete, das man dasselbe
dem verbrechen nach herauß thuen müesste, die jenigey, denen man die khosst nitz,
a Folgt und, getilgt.
b–b Am linken Rand nachgetragen.
c Folgt ennde, getilgt.
d–d Am linken Rand nachgetragen.
e Folgt wie sie dan auch, getilgt.
f Korr. aus und an, getilgt.
g Folgt dahin zuverhalten hat, getilgt.
h–h Am linken Rand nachgetragen.
i Korr. aus abgestrafft, folgt werden, getilgt.
j–j Über der Zeile nachgetragen, darunter und nach seinem darüber, getilgt.
k Folgt und, getilgt.
l–l nit allain (folgt dahin, getilgt) … am linken Rand.
m Folgt und das, getilgt.
n Am linken Rand nachgetragen.
o Folgt zu, getilgt.
p–p Am linken Rand nachgetragen.
q Folgt auff, getilgt.
r Folgt das solche, getilgt.
s Folgt gedacht sein, wie er und sie in abforderung der bericht, getilgt.
t Am linken Rand nachgetragen.
u Folgt etwo, getilgt.
v Über der Zeile nachgetragen.
w Korr. aus anders.
x Folgt dahin zu gehen haben, getilgt.
y Folgt aber, getilgt.
z Folgt gibt, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin