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866 VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123)
[15.] 15. Wenn alles getraidt, schweres und geringes, und was dasselbe ist, ins spital
geführt und angefangen wird zum dreschen, so soll er wochentlich, was ausgedroschen
wird, neben einen lautern bericht, was dieselbe woche aufgegangen und gehandelt
worden, gleicher gestalt anzeigen und wenn also alles, schweres und geringes,
abgedroschen, soll er solches alles eigentlich in gegenwart der obangezeigten inspectoren
umschlagen und beschreiben, auch mit dem umschlagen jeder zeit allen fleiß anwende,
daß es nicht schaden leide und verderbe.
[16.] 16. Wenn es sich zuträgt, daß er einen dienstbothen aufnimmt, so soll er
denselben in beiseyn der verordneten inspectoren dingen, desgleichen, wenn er denselben
abfertiget und bezahlt, wenigstens hat einer aus ihnen dabey zu seyn, damit möge die frau
stifterin lauter finden, mit was ordnung in dem spital gehauset wird und wird auch dem
spitlmeister leicht seyn, alles verhandelte zu verantworten.
[17.] 17. Soll der spitlmeister wochentlich rechnung legen und soll das wochenzettl
allezeit am Samstag den inspectoren zur einsicht und zum unterschreiben zustellen
und was dann ende des jahrs durch die frau stifterin dem pfleger, rentschreiber und
inspectoren richtig befunden ist, soll ihm passirt und für gut angenommen, auch solche
rechnung [83] durch den spitlmeister, inspectoren und pfleger unterschrieben und dem
spitlmeister wieder zugestellt werden.
[18.] 18. Soll der spitlmeister ein inventarium, so ihm eingeantwortet wird, wieder,
wohin solches überall ausgegeben worden, zu ausgang jeden halben jahres und bei seinem
austritt getreulich verrechnen, und selbes durch die verordneten spitlväter besichtigen
lassen und allezeit den abgang zu ersetzen schuldig seyn.
[19.] 19. Soll der spitlmeister des se(eligen) N. hinterlassenes söhnlein Hanns Dietrich,
den ich in das spital gegeben, in der furcht Gottes auferziehen, mit essen und trinken über
seiner tafel zur nothdurft versehen und gute achtung auf ihn haben, wann er täglich aus
der schule kommt, damit er zu repetirung seiner lektion in der schule gehalten und mit
gestattung seines hin- und widerlauffens ihm kein schaden zugefügt werde. Zur verrichtung
solcher beschriebenen arbeiten, auch anders jedes und alles, so hierin begriffen, darin er,
spitlmeister, gleichfalls in allen, was dem spital nützlich, nichts ausgenommen, seinen fleis
anwende, bewillige ich ihm zur besoldung jährlich 40 lb. pfening, auch ziemlicher speise, 2
achtering wein von guten, völlig gerathenen weinjahren; item so soll ihm wegen verrichtung
des organisten dienst von einem rath alhier jährlich 15 fl. gereicht werden, und zu mittern
jahren ein tag 1 achtering wein in seiner rechnung passirt werden, und im fall er das
spitlmeisteramt aufgeben und sich anderer orten wohin begeben wollte, oder auch daß ihn
die frau gnaden nicht länger zu gebrauchen oder aufzuhalten willens wäre, so soll dasselbe
ein theil zeitlich zu wissen thun, Horn, den 9. März im 96. jahr.
Nr. 121
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalmeister in Horn.
Wien, 1657 Februar 28
Archiv: StA Horn, Hs. 41/1: Pater Honorius Burger OSB [Pfarrer von Horn], Repertorium
über die Urkunden des Horner Stadtarchivs und Gedenkbuch merkwürdiger Ereignisse, an-
gelegt 1834, pag. 83–85; abschriftliche Überlieferung als Editionsgrundlage, da das allfällig
vorhandene Original im Hoyoschen Archiv nicht zugänglich ist.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin