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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 922 -
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Seite - 922 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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922 VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) [3.] 3o Solle herr spitlmeister vor allem darob sein, daß die armen spithaller, wie auch die dienstleüth die hey(lige) Gotteß dienst nit versaumen, sondern an dem hey(ligen) Sonn- und feyrtäg mesß und predig hören und im jahr öffters beichten und unseren herrn empfangen und täg(lich) morgens und abents, wie auch vor und nach dem essen vleissig miteinander betten, dargegen alles fluechen, schwören, gottßlestern, unzucht, trunkchenheit und spillen genz(lich) enthalten, wo aber ein spitaller oder dienstbott solches nit nachkhomen thette, soll solches alsobalden herrn spitlmeister dem herrn superintendenten zur bestraffung anzeigen. [4.] 4o Soll herr spitlmeister jederzeit dahin gedacht sein, damit die armen leüth nach des spithals geringen vermögen mit sauberer ligerstatt versehen sein, auch guete obsicht haben, [/] daß zu abwendung des ungeziffer mit gestanckhs und daraus entstehende kranckheiten sich die armen leüth selbsten sowohl auch die arme waißl und khinder sauber halten und khein nachtgeschier derentwegen, es erforderets dan die grosse noth, nit in der stube gehalten werden. [5.] 5o Solle herr spitlmeister ihme angelegen sein lassen, das den armen und den dienstleüth die victualien zu rechter zeit getreülich und mit guetem willen in die kuchl gegeben werde, und sovill mög(lich), wan den armen und dienstleüthen angericht, selbsten darbey sein, damit die speissen nach des armen spithall vermögen gleichwohl sauber und fleissig gekocht und alle mahlzeit recht gereicht werden und weilen die speisen, sonder(lich) an denen fastägen etwaß gering seind, solle herr spitlmeister sich befleissen, daß alle zeit mit einem gueten brott, welches nit zu alt oder neü gebachen, versehen sein, auch soll herr spitlmeister den armen von denen dienstleüthen khein unbild oder wiederwertiges zuefiegen lassen, wie auch ein aigenes register haben, damit die armen mit tauff- und zuenamen, auch tag und stundt ihres sowohl eintrettens als ableiben, auch waß sie verlassen, verzeichnen und, so etwas der miehe werth, dasselbe aufbehalten. [6.] 6o Soll herr spitlmeister den armen und meyrgesindt [/] befehlen, daß sie täg(lich) die stuben oder zimmer sauber halten und außkhören, auch mit kranewetten öffters rauchen und solle herr spitlmeister ohne vorwüssen eines ehr(samen) raths oder herrn superintendenten niemandts nit in das spithall einnemen, auch solle das meyrgesind niemandts frembten bey straff unterschlaipff geben und solle herr spitlm(eister) darob sein, daß daß spithal nach gelegenheit der zeit zu rechter zeit des abendts gespört und morgens wiederumben eröffnet werde, benebens auch recht achtung geben, daß weder von denen armen noch dienstleüten niemandts ausser dem spithall uber nacht bleibe und dem meyr und meyrgesindt alle nacht fleissig befehlen, waß zu morgens zu verrichten seye, damit in der würthschafft nichts veraubsaumbt werde und auf dem meyr wohl achtung geben, daß er sich nit uberweine, sondern in aller threu die würthschafft verrichte, mit welchen sich herr spitlmeister alle abendts der würthschafft selber underreden soll. [7.] 7o Soll herr spitlmeister jähr(lich) von dem spithall grundtstuckhen den dienst fleissig entrichten, damit dem spithall daraus khein ungelegenheit entstehe, und, so etwo ein neüerung einschleichen solte und uber die gebühr waß gefordert werden, soll solches alßobalden herrn superintendenten oder einen ehr(samen) rath angezeigt werden und weilen auch daß [/] spithall underschidtliche grundtstuckh umb gewüsse zinnßungen verlast, solle herr spitlmeister fleissige obsicht haben, das solche zinnßungen jähr(lich) eingebracht und verreith werden, absonder(lich) den spithall treydt zehet einen solchen mann mit vorwüssen des herrn superintendenten verlassen, der seinen zinnß jähr(lich)
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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