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932 VIII.8 Niederösterreich, Zwettl – Bürgerspital (Edition Nr. 143)
[8.] 8. Die widerspenstigen, welche sich in diese ordnung nicht fügen wollen, hat der
bürgerspitalsverwalter das erstemal nachdrücklich zu ermahnen, in wiederholten fällen
aber dem magistrate anzuzeigen. [/]
[9.] 9. Wer wegen trunkenheit, unreinlichkeit, unverträglich, ungehorsam gegen den
spitalverwalter oder wegen sonstiger außerachtlassung dieser verhaltungs regeln dem
magistrate angezeigt wird, der wird das erstemahl mit verminderung seiner pfründler
portion, das zweyte mahl aber mit gänzlicher entfernung aus dem bürgerspitale bestraft.
Magistrat, der l(andes) f(ürstlichen) stadt Zwettl, am 1. Jänner 1828.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin