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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 932 -
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932 VIII.8 Niederösterreich, Zwettl – Bürgerspital (Edition Nr. 143) [8.] 8. Die widerspenstigen, welche sich in diese ordnung nicht fügen wollen, hat der bürgerspitalsverwalter das erstemal nachdrücklich zu ermahnen, in wiederholten fällen aber dem magistrate anzuzeigen. [/] [9.] 9. Wer wegen trunkenheit, unreinlichkeit, unverträglich, ungehorsam gegen den spitalverwalter oder wegen sonstiger außerachtlassung dieser verhaltungs regeln dem magistrate angezeigt wird, der wird das erstemahl mit verminderung seiner pfründler portion, das zweyte mahl aber mit gänzlicher entfernung aus dem bürgerspitale bestraft. Magistrat, der l(andes) f(ürstlichen) stadt Zwettl, am 1. Jänner 1828.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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