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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 970 -
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Seite - 970 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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970 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) keine andere [/] chymica von denen wasserbrennern oder lanndtfahrern in die apoteckhen erkauffen, die ihme dann bey der jähr(lichen) visitation zu seinem schadten alß ungewisse unndt unsichere medicamenta wurden verworffen werden. [10.] Zehentens solle er auch die pretiosa, kostbahre unnd theure arzneyen alß perl, edlgstain, pezoar, ainhorn, bisen, ambra, confectionem, alhermes, hyacinthi, balsamb unndt distillirte aromatische oliteten in seiner verwahrung halten unnd wie er die destillata nicht durch zinnen, sondern glässernen geschier zuerichten lassen, also solle er auch die decocta in erdene, saubere unnd wohl glasßierte geschier praepariren unndt kochen lassen oder, so sie in mössing müessen gekocht werden, nach vollbrachter decoction alsobalden in erdene wohl verglassirte geschier umgiessen unndt aufbehalten lassen. [11.] Ailfftens solle er auch ein gewisse weibs persohn im spital unterweisen, welche denen weibs persohnen die nothwendige clistier unndt stuel zäpflein beybringen könne. [12.] Zwölfftens solle er keinen gesellen annehmen, er seye dann von ihm oder dem ordinario medico seines [/] wanndlß oder geschickhlichkeit halber befragt, von wannen, wo er disciplinirt, servirt, wie lang an ain jeden orth, ob er der lateinischen sprach erfahren, fürnemblich aber, ob er ein botanicus seye unndt die zur apotheckhen gehörige kreitter, gewäx, mineralia, metalla unnd anders kenne, wann er dann in bemelten puncten wohl qualificirt, auch anderstwo sich ehrlich unndt wohl verhalten, solle er ihme auf vorgewisene testimonia anzunehmen, hingegen dem jenigen, so unfleissig, versoffen, stolz unndt unfreundlich sich erzaigt, abzuschaffen unndt zubeurlauben macht haben. [13.] Dreyzechentens solle auch der provisor die gesellen dahin halten, daß sie sich in der apoteckhen jederzeit fleissig unndt niechtern befindten lassen, den leuthen mit aller bescheidenheit antwortten, dieselben sowohl bey tag alß nacht der möglichkeit nach befürderen unndt mit der begehrten arzney abförtigen, auch mit der tax nicht übersezen. [14.] Vierzechentens solle auch der provisor oder gesellen allemahl persöhnlich in der apoteckhen zugegen seyn, so die gesellen mit arbeit überladten, der provisor in der noth unndt eyll denenselben helffen. [15.] Funffzechentens ebenmässig sollen auch die discipul oder lehr jungen, so die kunst zulehrnen aufgenohmen, eines zimblichen alters, der catholischen religion zuegethann, auch der lateinischen sprach nach notturfft erfahren, fürnemblich aber fromm unndt getreu seyn, unndt der treu halber bürgschafft laisten, damit aber die lehrjungen sich der gebühr nach jederzeit verhalten, soll der gesell achtung geben unndt so sie sich ungebührlich verhielten oder nachlässig wären, solle er selbige darumben straffen oder nach beschaffeneit dem provisori anzaigen. [16.] Sechzechentens unndt wie der provisor unndt gesellen dem lehrjungen die apoteckhen niemahl allein zuvertrauen hatt, also solle er auch bey seinen untergebenen verhüetten, daß niemandt von der hapell, hassenschmalz, spänische muckhen, weise nießwurz, arsenicum, mercurium sublimatum noch keine der abtreibenden arzneyen unndt andere dergleichen gifftige schädliche ding verkaufft unndt ohne gewisse ursach unbekanndten leüthen dargeben unndt verkaufft werden, darzue dann sondere geschier, mörser, postill, masß unndt waagen müessen gehalten werden, auch wann [/] dergleichen verkaufft, deß kauffers nahmen, stanndt, condition unndt vorgebrachte ursach aufgeschrieben werden. [17.] Siebenzechentens daß geldt, so von der hanndt unndt auß deß spitals gemachten unndt verkaufften arzneyen täglich einkombt, soll in eine versperte cassam getreulich eingelegt werden, darzue dann der herr spitlmaister ainen unnd der provisor den anderten
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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