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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 985
[18.] achtzehentens etwaß von guetherzigen christen an verschiedenen kostbahrkeiten
von goldt, silber und andern kirchen ornaten dahin gebracht und geopffert wirdt, solle
der vatter solches also bald in dem spitlambt andeuten, damit selbiges dem inventario
zuegeschrieben werde, keines weegs aber etwas von solchen bey grosßer straff für sich
zuruckh zu behalten sich unterstehen solle. Da aber
[19.] neunzehentens all daß jenige, waß er, vatter, bey seinen antritt empfangen, so
wohl alß auch ex post dem auffgerichten inventario nach und nach zuegeschriben undt
einverleibt worden, künfftighin entweder zu sein, des vatters, abtritt oder nach desßen
todt nicht widerumb überantworttet und von solchen etwas abgehen, auch auff dem fahl
des abgangs nicht genuegsamb verantwortet werden könte, eo ipso die ersezung entweder
von ihme selbsten oder desßen hinterlasßenen erben ohne anstandt beschehen müeste.
[20.] Zwanzigistens ist er, vatter, nicht allein daß, was hieoben begriffen, sondern
auch, waß ferrer nach gelegenheit der zeit und erforderung der notturfft ihme anbefohlen
werden möchte, oder waß er sonsten dem armen hauß nuzlich zu seyn befindet,
zu verrichten schuldig, allen schaden zu wenden und des armen haußes nuzen und
auffnehmen, sovil immer möglich zu [/] befördern, wie er dann solches vor Gott und in
seinen gewisßen zu verantworten wisßen wirdt.
[21.] Ain und zwainzigistens da er auch wider diße instruction handlen solte, solle er
darumben bey denen herren superintendenten, spitlmaister und gegenschreiber zu stehen
und gebührendte satisfaction zu geben schuldig seyn, daß er auch deme allen gehor(sam)
nachkomben und dem armen hauß getreu und redlich dienen wolle, desßentweegen solle
er vor denen herren superintendenten, spitlmaister und gegenschreiber ein ordent(lich)es
jurament ablegen.
[22.] Zwey und zwanzigistens damit er auch wisße, waß er für solche sein dienst
verrichtung zur besold- und verpflegung habe, hat solcher seine täg(liche) kost sowohl
für sich, sein weib und 2 dienstbotten mit denen armen von dem eingehenden allmoßen
zu geniesßen, nebst deme auch aus der pixen, welche wochent(lich) (wie oben §vo 11mo
gemeldet worden) in beyseyn des mößners und eines andern armen von ihme, vatter,
der ordtnung nach ausgezehlet und daß geldt gethaillet wirdt, für sich und sein weib
4 portionen zu empfangen, unndt leztlichen werden ihme, vatter, von burgerspital aus
zu bestreittung deren armen kuchl über die jenigen wochent(lich) 1 fl. 30 xr., so aus
der sambl pixen (wie [/] vorhin §o 10mo zu sehen) widerumb zuruckhkhomben, noch
jähr(lich) zwey stökh salz und 3 strich semelmeel, wie auch zu heyligen zeiten (alß
Osstern, Pfingsten, Allerheyligen, Weyhnächten, Fasching und Martini) jedesmahls
für obige samben(liche) arme 12 masß gemain speisß wein, für ihme, vatter, und sein
weib aber 4 masß officierwein eingehändiget, im übrigen, wann er sich wohl halt undt
verdient macht, hatt er zu forderist die belohnung von Gott, von der obrigkeit aber ferrere
promotion zu hoffen.
Zu urkhundt desßen ist diße instruction mit des burgerspitals gewöhn(lichen)a mittern
signet und deren herren superintendenten, spitlmaister und gegenschreiber aigenen
handtunterschrifften geförttiget und dem vatter zuegestellt, nichtweniger auch selbe von
ihme, geförttigter, bey der burgerspitals grundtstuben gleichlauttend gelasßen worden.
Actum Wienn im burgerspital, den 15. Juli 1717.
[L. S.] Johann Franz Wenighoffer, p. t. superintendent
Paul Schmuderer, p. t. superintendent
a Über der Zeile nachgetragen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin