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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1041 Daniel Fokhy, superintendens Wolff Bernhardt Puechenegger Fridrich Sebastian Schultz, spitlmaister Nr. 184 Instruktion für Andre Joseph Reichl, Bürgerspital-Remanenzer in Wien. Wien, 1709 November 7 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73) Rückvermerk: Instruction eines remanenzer bey dem burgerspital in Wien. Instruction eines remanenzers bey dem burgerspital alhier, wessen er sich in seinen diensts verrichtungen zuverhalten hat [1.] Erstens solle er dennen herrn superintendenten und spitlmaister mit allen gehorsamb und respect unterworffen sein und, was von selbigen ihme in billichen sachen anbefohlen wierdt, solches solle er unwaigerlich und alles fleisßes verrichten. [2.] Anderten hat er alle gföhl von purckhrecht, heußer, gwölber, zünß, auch umb verlasßene weingärtten und ackher inhalt eige[n]s hierüber aufgerichten remanenzbuechs alles fleisßes zu sollicitiern, einzubringen und dem herrn spitlmaister zu veraitten, solche aber in gemelten remanenzbuech ordentlich fürzuschreiben, damit guete richtigkheit erhalten werde, und kheine fäller beschechen. [3.] Drittens deßgleichen hat er auch die von gottseeligen christen dennen armen heußern verschaffte legaten fleisßig zu sollicitiern und einzubringen, derentwegen er sich dan vorhero nicht allein bey gem(aine)r statt, sondern auch andern instanzien canzleyen monnathlich anzumelden hat, [/] was für testamenter publiciert worden und an legaten vor die arme heußer darin einkhomben, welche er sodan herauß in ein absonderliches büechel notiren und desßen dennen herrn superintendenten und spitlmaister extract einraichen solle; auf dem fahl aber ain oder andere parthey, es sey gleich in dißen oder andern fällen sich widerspenstig erzaigen und nit bezallen wolte, hat er solches denen herrn superintendenten und spitlmaister anzuzaigen, die volgents verordnen werden, was gegen dieselbe vorznehmen oder in der sach weithers zuthuen seye. [4.] Vierttens demnach ihme, remanenzer, aber zu einbringung solcher legaten und purckhrechtzünß von herrn spitlmaister gewisße chartapiancen, so er ebenfahls mit dem herrn spitlmaister zu unterschreiben hat, anvertrautt werden, als hat er damit behuetsamb und sicher umbzugehen, daß solche nicht in frembde hendt khommen, für sich selbsten aber damit also threy und redlich zuhandlen, das khein anders, als zu welchem endt sie ihme geben worden, darauf geschriben werde, wie dan umb mehrer richtigkheit willen destwegen destwegen [!] zway register gehalten werden, und hiervon eines in spitlambt, das andere aber bey seinen, remanenzers, [/] handten verbleiben solle; in welche register er, remanenzer, die auf obgemelt ihme behändigte chart(a) bianc(a) eingebrachte gelder accurate einzuschreiben hat, und, so offt er solche gelder dem herrn spitlmaister erlegt, sich allzeit der ordtnung nach quittieren lasßen solle. [5.] Fünfftens der remanenzer solle auch die ybrige des spitals angelegenheiten sollicitieren, alle anbringen und bericht, es seye gleich bey einen löb(lichen) stattrath,
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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