Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1054 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 1054 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

Bild der Seite - 1054 -

Bild der Seite - 1054 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

Text der Seite - 1054 -

1054 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) sovil deren in dem wiennerischen zehent zirckhl ligen, in Bischoffhoff alda gehandlet undt eingebracht, die traidt zehent aber (sein gleich, wo sie wollen) werden vom spitall aparte ausgesteckht, abgeführt und zum armen hauß eingefexnet. [3.] 3. Belangent nun die spitals wein zehenten, welche im Bischoffhoff gehandlet werden, derentwillen hat der spitaller(ische) zehenthandler sich mit dem andern interessirten herrn gegentheilen zu conformiren, zur zeit des lesens mit ihnen, curenten und schranckhen schreibern, auf zu nehmen, die selben in daß gebürg [/] zu bestellen undt wider abzudanckhen, wie nicht weniger nach dem lesen in denen in gebürg ligenten dorffschafften die gewöhnliche keller beschreibung fürzunemben, so dan in ambt daß zehent geföhl der bißhero observirten ordnung nach zu handlen, einzubringena, und die gelder in die gewöhnliche cassa zu legen; auf Liechtmesßen aber mit denen andern herrn zehents gegentheilen zu schliesßen, abzuraitten und die cassa aus zu zehlen, worzue er dan jeder zeit dem herrn spitlmaister verkhünden und deme daß zu des spitalls antheil komenten geföhl einhendigen, waß aber an most oder wein einkhombt, solches in die spitalls kellnerey überlifern solle. [4.] 4. Betreffent die spitalls traidt zehenten, welche vom spitall aus aparte gehandlet undt eingebracht werden, derentwillen hat er, zehenthandler, wan es zur zeit der fexung kombt, sich vorhero mit denen herren superintendenten undt spitlmaister zu unterreden und wegen ain und anderer bestellung deren entschluß zu erwartten. [5.] 5. Solte tuelich erfunden werden, ain oder andern [/] zehent in bstandt zu verlasßen, so ist er, zehenthandler, schuldig auf verordnung der herren superintendenten undt spitlmaister sich hinaus zu begeben undt den augenschein einzunemben, darbey er dan die beschaffenheit der traidter wohl beobachten, den befundt fideliter relationiren und keines weegs sich von den anmeldenten zehent bstandt leüthen auf ein ungleiches referat verlaitten lasßen solle. [6.] 6. Die zehent aber, welche zu hauß verblieben und selbsten zum spital haimb gefexnet werden, vor dieselben hat der zehenthandler curenten zu bestöllen und denen herren superintendenten undt spitlmaister zur aufnehmung vorzuschlagen; er solle aber auf solche leüth gedenckhen, die gleichwohl hierzue tauglich, fromb und getreü und ihren dienst unverdrosßen abwartten. [7.] 7. Nach deren aufnehmung hat er sie in die felder zu führen, ihnen die gemerckh und wie weit sich jedes zehent gezirckh erstreckhe, vorzuzaigen, in ärnt aber ihnen täglich nachzureitten und zuesehen, daß sie ihren dienst recht verrichten und mit fuhren nach notturfft versehen seint. [/] [8.] 8. Daß reutroß undt die fuhren zwar werden den zehenthandler vom spitall aus verschafft, wan er aber damit nicht gevolgen könte, hat er die abgehente mit vorwüsßen herrn spitlmaisters umb billichen lohn aufzunemen und aus seinen eingehenten ambts gföhler zu bezahlen; alle dise einkhomente zehent traidter aber auf dem spitalleri(schen) stadl zu lifern und sich hierumb bescheinen zu laßen. [9.] 9. Nach dem auch daß spitall zween absolute weinzehent zu Fehling und zu Perchdoltstorf (in der Sumerhagenau) hat, alß solle er, zehenthandler, bey annahenten lesßen denen herrn superintendenten undt spitlmaister auch curenten vorschlagen; nach aufnemung deren dieselben in daß gebürg stellen und durch sie den zehent ainbringen lasßen, so dan aber demselben gehöriger orthen überlüffern. [10.] 10. Über empfang und außgab solcher zehent geföhl hat er, zehenthandler, a Folgt und die gelder in die gewöhnliche cassa zu legen, getilgt.
zurück zum  Buch Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform