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2. „Amoralische Erscheinungen“, Straftaten und ihre Verfolgung 359
„Glück“ sprechen, in diesem Intervall zur Höchststrafe von „nur“ 25 Jahren
verurteilt worden zu sein. Vor Mai 1947 und – bei ausgewählten politischen
Vergehen wie etwa „Spionage“ – ab Jänner 1950 hätte dies den Tod durch
Erschießen bedeutet.
So wurden in der Phase nach Kriegsende bis zur Abschaffung der Todes-
strafe 1947 mehrere Todesurteile gegenüber sowjetischen Militärangehörigen
in Österreich gefällt. Österreichische Zeitzeugen berichten, dass bei gröberen
Vergehen oft „kurzer Prozess gemacht“ und die Täter von ihren Vorgesetz-
ten in unmittelbarer Nähe des Tatortes erschossen wurden. Dokumentiert
sind zudem Todesurteile sowjetischer Militärtribunale bei Verbrechen wie
Mord, wie etwa der folgende Fall belegt: Am 16. Oktober 1945 zwangen drei
Rotarmisten einen Dorfpriester, ihnen Alkohol zu geben, woraufhin sie sich
betranken. Einer von ihnen, Kravčenko, erschoss den Geistlichen mit einer
Gewehrsalve. Das Militärtribunal der Truppe verurteilte Kravčenko wenig
später zum Tod durch Erschießen, den einen Kameraden zu fünf Jahren Frei-
heitsstrafe und den anderen zu einer Disziplinarstrafe.164
Am 12. Jänner 1950 beschloss das Präsidium des Obersten Sowjets der
UdSSR das Dekret „Über die Anwendung der Todesstrafe gegen Vaterlands-
verräter, Spione, subversive Diversanten“ unter der Nr. 68-1. Als Initiatoren
dieser Maßnahme waren nicht die Gerichts- oder Straforgane aufgetreten,
sondern ZK-Sekretär Georgij M. Malenkov und Nikolaj M. Švernik, Vorsit-
zender des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR. Seine Zustimmung
hatte das Politbüro am 9. Jänner 1950 erteilt.165
In den ersten Monaten war die Tätigkeit der Tribunale von Unklarheiten
gekennzeichnet. So stellte sich etwa die Frage, ob die Todesstrafe auch dann
anzuwenden sei, wenn die angelastete Tat bereits vor der Veröffentlichung
des Erlasses am 13. Jänner 1950 begangen worden war. Eine endgültige Ent-
scheidung fiel allerdings erst im April 1950. Fortan umfasste die Liste der
Artikel des Strafgesetzbuches der RSFSR (StGB RSFSR), nach denen die To-
desstrafe verhängt werden konnte, die Artikel 58-1 („Vaterlandsverrat“), 58-6
(„Spionage“) und 58-9 („Diversion“).166 Auf Vergehen nach dem sogenannten
tizexport in die SBZ/DDR, 1945–1955, in: Andreas Hilger (Hg.), „Tod den Spionen!“ Todesurteile
sowjetischer Gerichte in der SBZ/DDR und in der Sowjetunion bis 1953. Göttingen 2006, S. 7–37,
hier: S. 30f.
164 RGVA, F. 38650, op. 1, d. 1222, S. 25–41, hier: S. 32, Bericht des Leiters der NKVD-Truppen zum
Schutz des Hinterlandes der CGV, Generalmajor Kuznecov, und des Leiters der Politabteilung,
Oberst Šukin, an den stv. Leiter der Inneren Truppen des NKVD, Generalleutnant Sladkevič, über
den politisch-moralischen Zustand und die militärische Disziplin in den NKVD-Truppen im 4.
Quartal 1945, 10.1.1946.
165 Petrov, Die Todesstrafe in der UdSSR, S. 66f.
166 Petrov, Die militärische Spionageabwehr in Österreich, S. 79f.
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Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Stalins Soldaten in Österreich
- Untertitel
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Autor
- Barbara Stelzl-Marx
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2012
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 874
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918