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Über die Produktion von Tönen - Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
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unselbstständigen Musizierens ist nicht festzustellen. Dies wurde noch gefördert dadurch, dass auch dafür zuständige Verwaltungsbehörden oftmals entweder wenig Interesse an der Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen für Musizieren hatten oder sich nicht entscheiden konnten, welche Rechtsansicht in strittigen Fragen zur Geltung kommen sollte.123 1888 wurde in Österreich die Krankenversicherung für ArbeiterInnen eingeführt, 1906 die Pensions- und Krankenversicherung für Ange- stellte,124 1919 der Achtstundentag in Industrie, Gewerbe und Handel und 1920 die Arbeitslosenversicherung für einen weiten Kreis von ArbeitnehmerInnen.125 Diese auf den ersten Blick als fortschreitende soziale Absicherung unselbstständiger Beschäf- tigungsverhältnisse verständliche Entwicklung wird komplizierter, wenn die Vielfalt an Arbeits- und Nichtarbeitsverhältnissen von Musizierenden berücksichtigt wird. Welche Musizierenden waren ArbeiterInnen, welche Angestellte? Wer war selbst- ständige/r Gewerbetreibende/r, wer unselbstständige/r ArbeitnehmerIn und wer war sein/e ArbeitgeberIn? Die unterschiedlichen Antworten auf diese Fragen bringen oft keine Klarheit darüber, zeigen aber Hierarchisierungen und Differenzierungen von Musizierenden an. Die Kategorisierung als Angestellte/r brachte den Zugang zu unterschiedlichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen mit sich. Angestellte waren seit 1906 pen- sionsversichert (sofern sie mehr als 600 Kronen im Jahr verdienten 126) und hatten tendenziell mehr Rechte gegenüber ArbeitgeberInnen, etwa im Kündigungsfall.127 Die Pensionsversicherung für Angestellte, wie sie in einer Novelle von 1914 kon- kretisiert wurde, beinhaltete allerdings eine weitere Differenzierung neben Arbei- terInnen und Angestellten: „Tänzer und Tänzerinnen, das artistische Personal von Varietés und Zirkusunternehmungen, ferner alle Angestellten jener Bühnen- und 123 „Der Polizei gilt die Musik einfach als Ruhestörung, die öffentliche Produktion als ein Delikt  […] So wird das niedere Musikwesen als öffentliche Lustbarkeit taxiert und als Anhang zum Schankgewerbe betrachtet  […] Die Behörden sind jetzt ratlos und darum inkonsequent. Sie wissen nicht, wie sie sich zu den Musikern stellen sollen.  […] Nach dem Vagabundengesetz können sie doch nicht amtshandeln, was ihnen vielleicht am einfachsten und praktischsten erschiene, das gewerbliche Recht dünkt ihnen inapplikabel, zumal ihnen die Definitionen über Kunst und Gewerbe fehlen, die Unterscheidungsmerkmale zwischen gewerblichem und künstlerischem Betrieb der Musik unbekannt sind“ (Österreichische Musiker- Zeitung (1906), Nr.  27, 173 – 174, hier 174); Vgl. auch Oesterreichische Musiker- Zeitung(1914), Nr.  15, 117 – 118. 124 Tálos, Sicherung, 17. 125 Ebd, 23 f. 126 Gesetz vom 16.  Dezember 1906, RGBl Nr.  1, betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten. 127 Vgl. etwa Gesetz vom 16.  Jänner 1910, RGBl Nr.  20, über den Dienstvertrag der Handlungs- gehilfen und anderer Dienstnehmer in ähnlicher Stellung (Handlungsgehilfengesetz). Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO. KG, WIEN KÖLN WEIMAR Differenzierungen von Musizieren48
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Über die Produktion von Tönen Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
Titel
Über die Produktion von Tönen
Untertitel
Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
Autor
Georg Schinko
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20802-0
Abmessungen
15.5 x 23.5 cm
Seiten
310
Schlagwörter
Music-making, Musician, Work, Vocation, Art, Austria, Correspondence analysis, Life Writing, Interwar period --- Musizieren, Musiker, Arbeit, Beruf, Kunst, Österreich, Korrespondenzanalyse, Lebensgeschichtliche Erzählung, Zwischenkriegszeit
Kategorie
Kunst und Kultur
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