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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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und einProgrammder beabsichtigtenVorlesungenbeizufügen.Das Professo- renkollegium konnte in drei Fällen das Habilitationsgesuch sofort abweisen: Erstens»wennderBewerberdenNachweisder[…]Erfordernissenichtgeliefert hat«, zweitens »wenndasProfessorenkollegiumerachtet[e], daßdie beabsich- tigtenVorlesungennachihremGegenstandederFakultätnichtangehören«und drittens »wennauseinemanderen inderPersönlichkeit desBewerbers gelege- nenGrundesichdieErteilungderveniadocendialsunzulässigdarstellte«.6Traf keinerderdreiFällezu,sowurdedieHabilitationsschriftdurchFachmänneraus dem Kreise des Professorenkollegiums begutachtet und anhand dieser Gut- achten beschlossen, »ob der wissenschaftlicheWert die Erteilung der Lehrbe- fugnis zubegründenvermag«7.WenndasGutachtennegativausfiel,wurdeder Bewerber verständigt; er konnte dagegenmittels Rekurs an das Unterrichts- ministeriumvorgehen.WarderBeschlussdesProfessorenkollegiumshingegen positiv,sowurdedasHabilitationsverfahrenfortgesetzt.DernächsteSchrittwar dasKolloquium,eine»wissenschaftlicheBesprechung«8.DasKolloquiumwurde vom gesamten Professorenkollegium mit dem Habilitationswerber durchge- führt. Es war nicht auf das Thema der »wissenschaftlichen Abhandlung be- schränkt, sondernsoll[te], vomInhaltdesselbenausgehend, sichaufdasganze Gebiet erstrecken,überwelchesderKandidatVorlesungenzuhaltenbeabsich- tigte«9.NacheinemerfolgreichenKolloquiumwurdeeinTerminfürden letzten Punkt,denProbevortrag,ausgemacht.10DieserwurdevorallenProfessorenund Dozenten der Universität, die daran teilnehmen wollten, gehalten. Danach musste das Professorenkollegium den Beschluss fassen, ob der Kandidat die Lehrbefugnis bekommen sollte. Bejahendenfalls musste dieser vom Unter- richtsministeriumbestätigtwerden. NachdererfolgreichenHabilitierungwurdederBewerberPrivatdozentund war nunbefugt, Lehrveranstaltungen ander Fakultät zu halten. Sollte erüber vier Semester hinwegkeineLehrveranstaltungenankündigen, so erlosch seine Lehrbefugnis. Die venia docendi berechtigte den Privatdozenten nur an der Fakultät jenerUniversität, ander er sichhabilitiert hatte, zu lehren–dasPro- fessorenkollegiumkonnte jedoch denBeschluss fassen, einemPrivatdozenten eineranderenUniversitätohneneuerlichenHabilitierungsaktdieveniadocendi zu verleihen. Auch in diesem Fall bedurfte es einer Genehmigung durch den Unterrichtsminister. Die neueHabilitationsnorm aus 1920 nahmdieHabilVO 1888 als Vorbild, 6 §6HabilVO1888.Der letzteFall lagbeispielsweisebeiKarlAdler vor. 7 §7HabilVO1888. 8 §8Abs.2HabilVO1888. 9 §9Abs.2HabilVO1888. 10 Gem. §12HabilVO 1888 konntenKolloquiumund Probevortrag in Ausnahmefällen ent- fallen. Habilitationsrecht50
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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