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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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1922 angepasst und stand in dieser Fassung bis 1929 in Kraft.5Die Diszipli- narordnunggalt für alle Professoren, Privatdozenten,Assistentenundwissen- schaftlicheHilfskräfte. Je nachRangder betreffendenPersonwurdenverschiedene Sanktionsarten unterschieden. Für Professoren kameineRüge, die durchZustellung des aus- gefertigtenDisziplinarerkenntnisses vollzogenwurde, in Frage;weiters gab es dieMöglichkeit derVersetzung indenRuhestand, unterUmständen sogarmit gemindertenBezügen.AlsultimaratiowardieEntlassungvorgesehen.Ähnlich sahdie Situationbei denAssistentenundwissenschaftlichenHilfskräften aus, jedochwurdendiesebefristet angestelltenDienstnehmernicht indenvorzeiti- genRuhestandversetzt,esbestandhingegendieMöglichkeitderMinderungder Bezüge.Ganzanders gestaltete sichdieLagederPrivatdozenten,dadiese ja in keinemDienstverhältnis zurUniversität standen:Hier sahdieDisziplinarord- nungalsmöglicheSanktionennebenderRügedieEinstellungderLehrtätigkeit füreinbiszweiSemesteroderaberinschwerwiegendenFällendieAberkennung derLehrbefugnisvor.Zusätzlichbestandbei allenGruppendieMöglichkeit, in besonders leichten Fällen den Beschuldigten lediglich eines Disziplinarverge- hensschuldigzusprechen. ImDisziplinarverfahrenstandensichzweiParteien gegenüber: auf der einen Seite der Disziplinaranwalt, der die Interessen der Universität vertrat undaufder anderenSeite derBeklagte, der sichvoneinem Professor der Wiener Universität oder von einem inländischen Verteidiger vertreten lassen konnte. Die vorbereitendenHandlungen, also die Durchfüh- rungdesVerfahrensunddieErstellungeinesUrteilsvorschlages,wurdenvonder Disziplinarkammerdurchgeführt. Diese setzte sich aus denMitgliedern des Disziplinarausschusses und des Ergänzungsausschusses zusammen. Dem Disziplinarausschuss gehörten or- dentliche und außerordentliche Professoren an – 1922 waren 12Mitglieder vorgesehen,1929wurdederDisziplinarausschussauf16Mitgliederaufgestockt –einTeildavonmusste rechtskundig sein.DerErgänzungsausschusshingegen setztesichausdenVertreternderStandesgruppenzusammen.DieProfessoren, Privatdozenten,Assistenten,wissenschaftlicheHilfskräfte,LektorenundLehrer bildeten je eine Standesgruppe. Im konkreten Disziplinarfall setzte sich die Disziplinarkammer aus dem Vorsitzenden, vier Mitgliedern des Disziplinar- ausschusses undaus zweiMitgliederndesErgänzungsausschusses zusammen, der Vorsitzende undmindestens einMitgliedmussten rechtskundig sein. Die zweiMitglieder aus demErgänzungsausschussmussten der gleichen Standes- gruppeangehörenwiederBeschuldigte.DerBeschuldigtehattedasRecht, zwei Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sowohl demDisziplinar- 5 Mit Beginndes Studienjahres 1929/30 trat die neueDisziplinarordnung inKraft, Senatsbe- schlussvom12.7. 1929,Zl. 1076ex1928/29. Disziplinarrecht80
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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