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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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holdaregularacademicposthehadkeptupscholarly interestsandhadwritten severalbooks thatattracted favourable attention.«66 Auf die Bedeutung der außeruniversitärenVereinigungen und Zusammen- künfte für die Karrieren der Rechts- und Staatswissenschafter/innenwird im Kapitel »ExtraMuros«gesondert eingegangen. C. DasHochschulerziehungsgesetz193567 (TamaraEHS) ZwischendemereignisreichenJahr1934unddemJuliabkommen1936bildetedas Jahr1935 fürÖsterreichoberflächlichgeseheneinengewissenRuhepol.Eswaren allerdings Monate innenpolitischer Weichenstellungen, die teilweise bis in die ZweiteRepublikausstrahlten68, nichtzuletzt inderHochschulgesetzgebung. DieZusammensetzungderRegierungwarauchnachderErmordungKanzler Dollfuß‹ bis Oktober 1935 unverändert geblieben, womit die Weiterführung seiner Politik gewährleistet sein sollte – »Ein Toter führt uns an«, wie es im Dollfuß-Liedhieß.Wurde zwarweiterhin das ständischePrinzipderMai-Ver- fassungnicht eingelöst, so arbeitetemandochamchristlichenundamautori- tären.AllesRechtleitetesichnichtmehrvomVolk,sondernvonGottab.Zudem betrieb die Regierung Kurt Schuschniggs die Militarisierung sämtlicher Le- bensbereiche. Denndie austrofaschistischeDiktatur69 etablierte sichmaßgeb- lichunterdemEindruckderBedrohungdurchdenNationalsozialismusHitler- Deutschlands. Es galt, innerhalb des Deutschtums das spezifischÖsterreichi- schealsTeilderchristlich-abendländischenKulturzu(er)findenunddaraufdie Wehrhaftigkeit des »österreichischenMenschen« aufzubauen. Entsprechende pädagogischeMaßnahmenwurden imTurnwesen, inder Schule, inder außer- schulischenErziehungundebensoandenUniversitätengesetzt. Am 1. Juli 1935 wurden zwei Hochschulgesetze kundgemacht, die der HochschulautonomieeinEndesetzten, indemsiedenideologischenZugriffauf Universität und Studierende regelten: das Hochschulermächtigungsgesetz (BGBl266/1935) und das Hochschulerziehungsgesetz (BGBl267/1935). Im Folgendenwird anhand derMinisterrats- und Bundestagsprotokolle kurz die 66 Memorandum, StacyMay (Antwort auf dieBeantragung einesGrants-in-Aid), 15. 3. 1939, Rockefeller Archive Center, RecordGroup 1.1.200/364/4319; zit.n. Feichtinger,Wissen- schaft zwischendenKulturen330. 67 Die InhaltediesesKapitels sind teilidentmitEhs,ÖsterreichischerMensch. 68 Vgl.Mikoletzky,Vorwort IX. 69 EineSelbstbezeichnungdesRegimes lautetenachRichardSteidle,demGründerderTiroler Heimwehr und 1933–34 Bundeskommissär für Propaganda: »Diktatur des gesunden Hausverstandes« (vgl.Klotz,SturmüberÖsterreich48). Allgemeines122
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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