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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Was an den Schulen gelehrt wurde, fand an denUniversitäten seine Fort- setzung: Das Hochschulerziehungsgesetz sah auch für die Studierenden die Verpflichtung »zumregelmäßigenBesuche vonVorlesungen zurweltanschau- lichenund staatsbürgerlichenErziehungundüberdie ideellenundgeschicht- lichenGrundlagendesösterreichischenStaates« sowie »zurTeilnahmeanvor- militärischen Übungen« und »zur Ableistung einer Schulungsdienstzeit im Hochschullager«(§2)vor,denn»[d]enwissenschaftlichenHochschulenobliegt außerderPflegederForschungundLehreauchdieErziehungderStudierenden zu sittlichen Persönlichkeiten imGeiste vaterländischer Gemeinschaft« (§1). HansPernter,StaatssekretärimBundesministeriumfürUnterricht(29. Juli1934 bis 14.Mai 1936) undanschließend (bis 11.März 1938) selbst Bundesminister für Unterricht, führte dazu aus: »Eine solche Erziehung zu einheitlicher Kul- turauffassungundvaterländischemGemeinschaftsgeiste beeinträchtigt in kei- nerWeise die Bestimmung unserer Verfassung über die Freiheit derWissen- schaft und ihrer Lehre.Dieösterreichische Staatsführung ist durchaus gewillt, die Freiheit des Geistes auf allen Gebieten derWissenschaft, solange sie sich innerhalbderGrenzen strengwissenschaftlicherAuffassunghält, zu schützen, dafürmusssieaberauchfordern,dassdieWissenschaftsichzumStaatebekennt und die Hochschulen die ihnen anvertraute Jugend im Geiste dieses Staates erziehen.Dazu sollennunalle dieMaßnahmendienen,welchedasHochschu- lerziehungsgesetz vorsieht, einerseits die Pflichtvorlesungen zuweltanschauli- cherundstaatsbürgerlicherErziehungundüberdievaterländischeGeschichte, andererseits die der akademischen Jugend gewiss auch zusagendeWehrerzie- hung durch vormilitärischeÜbungen sowie die Gemeinschaftserziehung im Hochschullager.«76 Folglich war auch die Universität Wien angewiesen, entsprechende Vorle- sungen für sämtlicheHörer/innen österreichischer Bundesbürgerschaft anzu- bieten, weil Studierende ohne Unterschied der Studienrichtung77 verpflichtet waren, in zwei der ersten vier Semester einschlägige Lehrveranstaltungen zu absolvieren, vondenendieZulassung zur Fortsetzungdes Studiums abhängig gemachtwurde.DasGesetz tratmit1.Oktober1935 inKraft,woraufhinsich in denVorlesungsverzeichnissenderEintrag »Vorlesungen fürHörer aller Fakul- täten, I.Pflichtvorlesungen für Studierende österreichischer Bundesbürger- schaft« fand. Der Thematik gemäßwurden jene Lehrveranstaltungen haupt- sächlich vonVortragenden der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät sowievonTheologenund(Kirchen-)Historikerngehalten. 76 Pernter,Hochschülerschaft 7. 77 §10 Abs.3 nahm allerdings Hörer der katholisch-theologischen Fakultät vorläufig von dieserVerpflichtungaus.Erstam30.7.1937wurdenauchsieperErlassdesBMfU(Z.41.230- I-1/1936)derallgemeinenRegelungunterstellt. DasHochschulerziehungsgesetz1935 125
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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