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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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die als leitendeMänner auch in höheren LebensjahrenVerständnis für neues habenunddengeändertenBedürfnissenderZeit richtigdienenwerden.«30Als Unterstützung fürdiePraxis fordertedasProfessorenkollegiumdieErrichtung undAusbauungvonspezialisierendenFortbildungen.FürdenerstenAbschnitt wurde die »Herabsetzung der Stundenzahl der rechtsgeschichtlichen Pflicht- kollegien«beantragt. SosolltedasRömischeRechtvon20auf15,dasDeutsche Recht von zehn auf acht und das Kirchenrecht von sieben auf fünfWochen- stundenverringertwerden. AuchdieanderenFakultätenliefertenihreGutachten,diezumTeilbeiweitem nicht so harmonisch waren wie dieWiener Beschlüsse, die einen »Kompro- mißcharakter [zeigten, jedoch]eineneinheitlichengroßzügigenReformplan«31 nichtenthielten.SospieltensichdieReformgesprächeletztlichbiszumEndeder Monarchie inderRegelnicht imParlamentab. Eine Ausnahme bildete der Vorstoß von böhmischer Seite: So stellte im Jänner1918derAbgeordnetedesBöhmischenKlubsVil¦mFunkgemeinsammit weiterenKlubmitgliedern des BöhmischenKlubs und des Böhmischen natio- nalsozialenKlubs imAbgeordnetenhaus denAntrag, Finanzrecht als Obligat- fach des rechtswissenschaftlichen Studiums einzuführen. Funk hatte mit der Materie Erfahrung, lehrte er doch Finanzrecht an der Rechts- und Staatswis- senschaftlichen Fakultät der böhmischenKarl-Ferdinand-Universität in Prag. Vorgeschlagenwurdedie expliziteVerankerungdes »österreichischenFinanz- rechts« sowohl inderStudienordnungals auch inderRigorosenordnung.Dies sollte durch dieÄnderung der Studienordnung von »Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Finanzgesetzgebung« in »Finanzwissenschaft und österreichisches Finanzrecht« erfolgen.32 Nach der Studienordnungvon1893war lediglich»die regelmäßigeAbhaltung«vonVor- lesungenzumösterreichischenFinanzrechtsicherzustellen.33Dieserschienden Antragstellernzuwenig,sieforderteneineeigenständigePrüfungundnicht(wie etwadieKommissionzurFörderungderVerwaltungsreform)dieVerankerung desFinanzrechts imRahmenderPrüfungzurFinanzwissenschaft–diesenWeg lehnten siemit demArgument ab, dass dies »wohl auf einer wissenschaftlich nichtpräzise[n]Denkensartberuhenvermag,dadietheoretischeLehrevonden öffentlichenWirtschaften (Finanzwissenschaft)mitderdogmatischenErläute- rung eines bestehenden Rechtes, nota bene eines so weitgehenden Rechtsge- bietes, nicht zusammengeworfenwerden kann.«34DieAbgeordneten betonten dieDringlichkeit derReform–die »Bedeutung des Finanzrechts als einer der 30 Sperl,Neugestaltung8. 31 Dungernet al.,Grundlinien3. 32 Initiativantrag938BlgAHXXII. Sess. 33 §7Z.7RStVO1893. 34 Initiativantrag938BlgAHXXII. Sess. Allgemeines 139
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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