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mindestens20Semesterwochenstundenbesucht«52werden.DieReihenfolgeder
Studienabschnittemusste zwingend, wie in derVerordnung, eingehaltenwer-
den. Die Studierenden konnten Auslandssemester einlegen, jedoch musste
mindestenseinSemesterproStudienabschnitt inÖsterreichabsolviertwerden.
Zwar findensich inderStudienordnung1935manche indemReformvorschlag
derWienerFakultät gebrachtenAnsätze, jedoch istdieVerteilungderStunden
eine andere –waswohl auch damit zusammenhängt, dassmannunneun Se-
mester zurVerfügunghatte.
Der erste Studienabschnitt sah Pflichtvorlesungen aus acht Gebieten vor:53
1. Philosophische Einführung fürHörer/innen derRechts- und Staatswissen-
schaftendurchvierWochenstunden ineinemSemester.
2. Einführung in die Grundbegriffe des Staates und Rechtes durch zwei
Wochenstunden ineinemSemester.
3. Einführung in die Grundbegriffe der Volkswirtschaftslehre durch zwei
Wochenstunden ineinemSemester.
4. Einführung in die Gesellschaftslehre durch zweiWochenstunden in einem
Semester.
5. Geschichte und Institutionen des römischen Rechts durch zwölfWochen-
stunden, verteilt auf zwei Semester.
6. Kirchenrechtdurch siebenWochenstunden ineinemSemesteroder verteilt
auf zweiSemester.
7. DeutschesRecht(GeschichtederRechtsquellenunddesöffentlichenRechtes,
Geschichte und System des Privatrechtes) durch neun Wochenstunden,
verteilt auf zweiSemester.
8. ÖsterreichischeVerfassungs- undVerwaltungsgeschichte durch fünfWochen-
stundenineinemSemester.
ZusätzlichmusstevorderZulassungzurrechtshistorischenStaatsprüfungeine
Pflichtübung ausKirchenrecht, DeutschemRecht oderÖsterreichischerVer-
fassungs- und Verwaltungsgeschichte absolviert werden. Von diesen Lehr-
veranstaltungen abgesehen,war im ersten Semester eine zweistündigeRede-
übung zu absolvieren. Für dieZulassung zur ersten Staatsprüfungwar eben-
falls die positive Ablegung der Einzelprüfung zur Einführung in die Grund-
begriffedesStaatesundRechtesnotwendig.PrinzipiellwardieReihenfolge, in
der die Lehrveranstaltungen absolviert wurden, nicht vorgegeben. Lediglich
die einführendenVorlesungen–alsoPunkt 1bis 4 –mussten imerstenoder
zweiten Semester absolviert werden.54 Insbesondere dieVertreter der staats-
52 §2Abs.1RStVO1935.
53 §5Abs.1 lit.ARStVO1935.
54 §13Abs. 2RStVO1935.
Allgemeines 145
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik