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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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3. DasDoktoratderRechtswissenschaften DerErwerbeinesDoktoratesderRechtewurdeinderVerordnungvom15.April 1872,RGBl57/1872,geregelt.DemnachwarfürdieErlangungdesDoktoratesdie Ablegungdreier »strengerPrüfungen«,Rigorosengenannt, erforderlich– eine geschriebenewissenschaftlicheAbhandlungwar imLaufedes19. Jahrhunderts außerGebrauchgekommenundnun fürdieErlangungeines JDr. auchoffiziell nicht mehr vorgesehen. Die Voraussetzung für die Zulassung zu diesen Prü- fungenwardasabsolvierteStudiumderRechts-undStaatswissenschaften.Die Rigorosenwarenaus inhaltlicher Sicht ähnlichwie die Staatsprüfungen aufge- baut: Das erste Rigorosum umfasste das römische, das kanonische und das deutscheRecht.BeimzweitenRigorosumwurdedasösterreichischeZivilrecht, Handels- undWechselrecht, derösterreichischeZivilprozess unddasösterrei- chische Strafrecht samt Strafverfahren geprüft. Die Prüfungsgegenstände des dritten Rigorosums waren das allgemeine und österreichische Staatsrecht, VölkerrechtundpolitischeÖkonomie(darunterwurdenNationalökonomieund Finanzwissenschaftverstanden).DieReihenfolgederRigorosenkonntevonden Prüflingen frei gewähltwerden, allerdingsmussten alle »an derselbenUniver- sität abgelegtwerden«.78 NachderpositivenAbsolvierungallerdreiRigorosenwurdederTitelDoctor jurisutriusqueverliehen,dieserbeinhaltetedenDoctor juris canoniciundden Doctor juris civilis. Eine Unterscheidung beider Titel erfolgte bis 1872 im Hinblick auf jüdische Absolventen. Gem. desMinisterialerlasses vom 21.No- vember1852konnten»Israeliten inkeinemFalle zuDoctorendescanonischen Rechtespromovirtwerden«,79siewarenauchnichtverpflichtet,einePrüfungaus kanonischem Recht beim Rigorosum abzulegen. Deshalb war es Juden nicht möglichbis 1872 zumDoctor juris canonici und somit zumDoctor juris utri- usquepromoviertzuwerden, siekonnten lediglichdenGradeinesDoctor juris civiliserwerben.80DieseDiskriminierungderjüdischenStudentenwurdedurch die RigorosenVO 1872 aufgehoben; §3 verkündete: »Die Religionsverschie- denheit begründet keinenUnterschied in demRechte undder Pflicht zurAb- legung der strengen Prüfungen aus dem kanonischen Rechte und in dem zu erlangendenDoktorstitel«. Die gegenständlicheVerordnung regelte nicht nur den inhaltlichenRahmen, sondern auch organisatorische Fragenbei derAbhaltung vonRigorosen.Dem- nachwarendieseöffentlich abzuhaltenunddauerten je zwei Stunden.Gem.§6 78 §4RigorosenVO. 79 Ministerialerlassvom21.11. 1852,Z. 6089, abgedruckt in:Thaa,Universitäten424 f. 80 Ministerial-Erlass vom18.2. 1853,Z. 676, abgedruckt in: Thaa, Universitäten 425.Dieser verweistuaaufdasHofdecretvom25.10. 1790, JGS68/1790. Allgemeines 153
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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